5 StR 373/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. September 20 1 3 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen d as Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass der Ausspruch über den Festste l- lungsantrag wie folgt klargestellt wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpf lichtet ist, der Adhäsionsklägerin al le infolge der Straftat vom 26. August 2012 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die A n- sprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonst i- ge Versicherer übergegangen sin d. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions - und Nebenklägerin en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat hat den Adhäsionsausspruch klargestellt: Soweit die Strafkammer entsprechend dem Antrag d er Adhäsionsklägerin die Ersatzpflicht des Ang e- klagten hinsichtlich der künftigen immateriellen und materiellen Schäden feststellen wollte (UA S. 40), hat sie dies in der Urteilsformel nur unz u- reichend zum Ausdruck gebracht. Zudem ist die Adhäsionsentschei dung im - 3 - Hinblick auf § 86 VVG unter den weiteren Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf andere Vers i- cherer übergegangen sind. Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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