ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR373.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 373/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Braunschweig vom 8. März 2018 mit den Festste l- lungen zur Täterschaft des Angeklagten aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben aufrech t- erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adh ä- sionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des U rteils im Umfang der Beschlussformel. 1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des die 1 2 - 3 - der Kleidung der Nebenklägerin insbesondere an der Innenseite des von i hr in der Tatnacht getragenen Slips aufgefundenen DNA - Mischpuren gestützt. Die Beweiswürdigung hält trotz des eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaßstabes der sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Darstellung des Ergebnisses e iner auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung genügt nicht den hierfür sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erg e- benden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 270 /13, NStZ - RR 2014, 115, 116; für Y - chromosomale Befunde vgl. Will u- weit/Weirich/Schneider/Roewer, NStZ 2018, 437, 439; zu den Anforderungen bei DNA - Einzelspuren vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193 [zur Veröffentlichun g in BGHSt bestimmt]). Denn das sachverständig beratene Landgericht hat sich auf die Mitte i- lung beschränkt, wie viele Merkmalssysteme untersucht wurden und ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben h a- ben. Das Gutachten ergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeit s- aussage in numerischer Form teilt es hingegen nicht mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten auf e i- ner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und seine Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 , aaO). 2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der erörte r- ten Lücke in der Beweiswürdigung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Unter Berüc k- sichtigung der Einlassung des Angeklagten, wonach er sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat im Bereich des Tatorts aufgehalten hatte, 3 4 5 - 4 - weisen die übrigen, vom Landgericht für den Nachweis der Täterschaft hera n- gezogenen Indizien zwar deutlich auf ihn als den Täter hin. Das Landgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung den DNA - Spuren aber ausdrücklich wesentl i- che Bedeutung beigemessen. 3. Die Aufhebung des Urteils erfasst auch den Adhäsionsausspruch, da der zuerkannte Anspruch in der Straftat gründet, auf die sich die Aufhebung bezieht (§ 353 Abs. 1 StPO). a) Die Vorschrift des § 353 Abs. 1 StPO gilt auch für Entscheidungen nach § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ficht der Angeklagte wie hier das Urteil insgesamt an, unterliegt deshalb eine gegen ihn ergangene Adhäsionsen t- scheidung der Überprüfung durch das Revisionsgericht (§ 352 Abs. 1 StPO). Wird auf sein (unbeschränktes) Rechtsmittel hin die Verurteilung we gen der Straftat, die dem Adhäsionsantrag zugrunde liegt, mit den die zivilrechtliche Entscheidung tr a- genden Feststellungen aufgehoben, ist die bürgerlich - rechtliche Anspruch s- grundlage nicht erfüllt. Das Urteil beruht mithin insoweit auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 337 StPO). Das Revisionsgericht kann daher in diesen Fällen auch im zivilrechtlichen Teil aufheben und zurückverweisen (vgl. L ö- we/Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 8). b) § 406a Abs. 3 StPO steht dem nicht entgegen. Die Vorsc hrift regelt die Aufhebung der Adhäsionsentscheidung für den Fall, dass der Angeklagte nach Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung nicht schuldig gesprochen und ke i- ne Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Da das Revis i- onsgericht nur au snahmsweise eine Sachentscheidung in diesem Sinne trifft, ist Normadressat des § 406a Abs. 3 StPO in der Regel das Tatgericht (L ö- we/Rosenberg/Hilger, aaO Rn. 15). 6 7 8 - 5 - § 406a Abs. 3 StPO betrifft indes in erster Linie die Fälle, in denen dem Rechtsmittelgeric ht die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung entzogen ist, weil der Angeklagte sie wirksam von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder das Urteil lediglich von der Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370; Urteile vom 28. November 2007 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96; vom 23. Mai 1952 2 StR 20/52, BGHSt 3, 210). Sie ermöglicht es, die infolg e- dessen in Rechtskraft erwachsene Adhäsionsentscheidung aufzuheben, wenn di e Verurteilung wegen der Straftat, auf die sie gestützt worden ist, nach Aufh e- bung und Zurückverweisung aufgrund der neuen Hauptverhandlung entfällt. Damit verhindert sie, dass der zivilrechtliche Teil eines strafrechtlichen Urteils bestehen bleibt, obwohl die strafrechtliche Grundlage hierfür weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 2 StR 477/07, aaO). Etwas anderes folgt auch nicht aus der vor allem für das Rechtsmittel der Berufung relevanten Vorschrift des § 406a Abs. 3 Satz 2 StPO. Dieser Regelung ist zwar im Umkehrschluss zu entnehmen, dass § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO auch auf solche Fälle Anwendung findet, in denen die Adhäsionsen t- scheidung neben dem strafrechtlichen Teil angefochten ist. Die aus § 353 Abs. 1 StPO folgende Be fugnis des Revisionsgerichts, eine vom Rechtsmittela n- griff umfasste rechtsfehlerhafte Adhäsionsentscheidung aufzuheben, wird dadurch aber nicht verdrängt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2017 4 StR 177/17, NStZ - RR 2018, 24, 25). Vielmehr eröffnet § 406a Abs. 3 Satz 1 StPO dem Revisionsgericht lediglich eine weitere Entscheidungsmöglichkeit. Inwieweit es seine diesbezügliche Aufhebungsbefugnis auch mit Blick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung (§ 406b StPO) se lbst wahrnimmt oder nach Zurückweisung des strafrechtlichen Teils dem Tatgericht 9 10 - 6 - zuweist, bedarf der Wertung im Einzelfall. Entscheidungen anderer Senate (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2015 2 StR 388/14; vom 31. Juli 2018 1 StR 260/18 und v om 6. Dezember 2018 4 StR 484/18) stehen daher nicht entgegen. 4. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind mit Ausnahme derjenigen zur Täterschaft des Angeklagten von dem Rechtsfehler nicht b e- troffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 5. Bezüglich einer etwa neu zu treffenden Adhäsionsentscheidung weist der Senat auf die Beschlüsse des BGH vom 20. März 2018 5 StR 52/18 (Zinsbeginn) und vom 6. Dezember 2018 4 StR 484/18 (Anforderungen an einen Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeld e s) hin. Mutzbauer Sander Schneider Mosbacher Köhler 11 12
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