5 StR 374/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 26. September 2002in der Strafsachegegen12.wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittelund die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfelegt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397aAbs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F.v. 1.12.1998] Beistand 2).Auf die Sachrüge des Angeklagten S weist der Senat ergän-zend darauf hin, daß im Fall B 1. das Verlangen sich auszuziehen und im - 3 -Fall B 4. die von Angst getragene Reaktion der Opfer auf die sexualbezoge-ne Präsentation des Angeklagten einen Beginn der Ausführungshandlungbelegen (vgl. BGHSt 35, 6, 8 f.; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).Harms Raum BrauseSchaal Hubert
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