5 StR 374/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es ihn betrifft und eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB n. F. unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z. , an eine an-dere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z. und die Revision des Angeklagten K. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes und we-gen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu Gesamtfreiheitsstrafen von dreizehn Jahren (Angeklagter Z. ) bzw. dreizehn Jahren und sechs Monaten (Angeklagter K. ) verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Ent- 1 - 3 - ziehungsanstalt angeordnet. Mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung; der Angeklagte K. hat die Anordnung der Ma337regel vom Revisionsan-griff ausgenommen. Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und 226 soweit dies angefochten ist 226 auch zur Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Da-gegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel f374r den Angeklagten Z. einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. 2 3 Das Landgericht hat es insofern 226 ohne weitere Ausf374hrungen 226 bei der in 247 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Ma337regel regelm344337ig vor der Strafe zu vollstrecken ist. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. Nach der landgerichtlichen Ent-scheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Ju-li 2007 (BGBl I, 1327) in Kraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungs-reihenfolge eine neue Regelung enth344lt, welche das Revisionsgericht anzu-wenden hat (247 354a StPO). Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. soll das Ge-richt bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung 374ber die Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist. Gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte Z. durch die Nichtanwendung des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n. F. beschwert sein kann (so BGH, Beschl374sse vom 21. August 2007 226 3 StR 263/07 226 und vom 29. August 2007 226 1 StR 378/07). - 4 - Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat es das Landgericht bei der in 247 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung der Ma337regel vor der Freiheitsstrafe belassen. Dies ist jedoch der 334berpr374fung durch den Senat entzogen, da der Beschwerdef374hrer die Anordnung der Ma337regel und damit auch die Frage der Vollstreckungsreihenfolge vom Revi-sionsangriff wirksam (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGHR StPO 247 260 Abs. 1 Urteilstenor 3) ausgenommen hat. 4 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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