5 StR 374/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Okto ber 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d gerichts Dresden vom 30. Mai 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die in den Fällen 2 bis 13 verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k verwiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger une r laubter Abgabe von Betäubungsmitteln an einen Minderjährigen in zwölf Fä l len und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG begegnet hier trotz der gehandelten geringen Mengen von 1 2 - 3 - Betä u bungsmitteln und des erzielten geringfügigen Gewinns mit Blick auf die Ta t frequenz noch keinen durchgreifenden Bedenken. 2. De r Strafausspruch hält in den Fällen 2 bis 13 der Urteilsgründe j e doch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat insoweit als Strafrahmenuntergrenze des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG eine Mindeststrafe von sechs M o naten Freihei tsstrafe angenommen; indes beträgt die Strafuntergrenze nach dieser Vorschrift drei Monate Freiheitsstrafe. Im Hinblick darauf, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen ersichtlich an der von ihm angenommenen Mindeststrafandrohung orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre. Die Aufh e bung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Dagegen ist die für die gefährliche Körperverletzung erkannte Ei n satzstrafe von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. 3 4 - 4 - Da es sich bei dem Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende zumessungsrelev ante Feststellungen treffen, wenn diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen treten. Basdorf Raum Schaal König Bellay 5
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