5 StR 375/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. August 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer ErpressungDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteildes Landgerichts Berlin vom 2. April 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Die Strafzumessung des Landgerichts aus dem Strafrahmen für den minderschweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehlererkennen.Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum
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