5 StR 375/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 23. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld-spruch aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts un-begr374ndet, hat jedoch betreffend den Strafausspruch mit der Sachr374ge Er-folg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte den Liebhaber seiner Mutter, den er zuvor nur einmal fl374chtig gesehen hatte. Das alkoholisierte Opfer war hinter den Angeklagten getreten, der gerade Geschirr sp374lte, und hatte ihm kr344ftig an die Schultern gefasst. Der hierdurch 374berraschte Ange-klagte f374hlte sich zudem von m366glicherweise beleidigenden 304u337erungen des Mannes gekr344nkt, nahm das gerade von ihm abgewaschene K374chenmesser 2 - 3 - und versetzte ihm damit einen t366dlichen Stich in die Brust. Als der Gesch344-digte ein paar Schritte zur374cktaumelte und den Angeklagten beschimpfte, stach dieser ihm erneut in den Oberk366rper. Sodann fl374chtete der Angeklagte aus der Wohnung seiner Mutter. Kurz darauf stellte er sich der Polizei. Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Ange-klagten allgemeines Strafrecht angewendet. Der Angeklagte sei nicht mehr einem Jugendlichen gleichzusetzen (247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Er entspreche in der Entwicklung einem 204normalen 19-j344hrigen Heranwachsenden223, An-haltspunkte f374r Entwicklungsr374ckst344nde seien demgegen374ber nicht ersicht-lich. So sei er in den letzten drei Jahren durch die arbeitsbedingte Abwesen-heit seiner Mutter h344ufig auf sich gestellt gewesen und habe eigenverant-wortlich Entscheidungen getroffen. Ob es sich bei der Tat um eine Jugend-verfehlung (247 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) handelt, hat die Jugendkammer nicht er366rtert. 3 4 2. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht hat keinen Bestand. Bereits die Ablehnung der Voraussetzungen des 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG begegnet Bedenken. Die landgerichtliche Wertung zur Entscheidungs-f344higkeit des Angeklagten orientiert sich unter Verweis auf die dargestellten Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen nur an schulischen Belangen und l344sst andere Bereiche der Lebensf374hrung unber374cksichtigt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 187 f.; BGH bei B366hm NStZ 1990, 530; Eisenberg, JGG 12. Aufl. 247 105 Rdn. 20 und 22). Die zum Beleg f374r den Reifegrad ma337geblich heran-gezogene realistische Zukunftsplanung des Angeklagten 226 Besuch einer ge-eigneten Schule zur Erlangung des Fachabiturs, um studieren zu k366nnen 226 bezieht sich nicht auf die Tatzeit, sondern auf den Zeitpunkt der Begutach-tung. Zudem ist zu besorgen, die Jugendkammer k366nnte verkannt haben, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Heranwachsende in seiner Ent-wicklung zur374ckgeblieben ist oder ob er sich altersgem344337 entwickelt hat, sondern darauf, ob es sich bei ihm um einen noch in der Entwicklung befind- 5 - 4 - lichen, noch pr344gbaren Menschen handelt (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG 247 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 2). Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass sich die Jugendkammer nicht damit auseinandersetzt, ob es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von 247 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt, was auch bei schweren Gewaltdelikten der Fall sein kann. Denn auch diese Taten k366n-nen nach ihrem 344u337eren Erscheinungsbild oder nach den Beweggr374nden des T344ters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG 247 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2). F374r die J344htat des bis dahin nicht durch aggressives Verhalten aufgefallenen Angeklagten zu Lasten des Lieb-habers seiner Mutter kann dies nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. F374r Jugendliche typisches Verhalten offenbart sich insbesondere in einem Mangel an Ausgeglichenheit, Besonnenheit und Hemmungsverm366gen (BGH aaO), was auch in der Tat des Angeklagten durch fehlende Beherrschung und Unterdr374ckung seiner durch eine blo337e Beleidigung hervorgerufenen Gef374hle zu Tage getreten sein k366nnte. Dabei w344re auch zu beachten gewe-sen, dass die Tat m366glicherweise durch eine besonders enge Bindung an die Mutter, die seit der Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2000 allein mit ihren beiden S366hnen lebt, motiviert gewesen sein kann (vgl. hierzu Eisenberg aaO Rdn. 30). 6 - 5 - Sollten nach Aussch366pfung aller Aufkl344rungsm366glichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach 247 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraus-setzungen des 247 105 Abs.1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht an-zuwenden sein (BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG 247 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugend-verfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188). 7 Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy