5 StR 375/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 28. Februar 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weiterge-hende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Tenor er-sichtlichen Erfolg und ist im 334brigen unbegr374ndet. 1 Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 Die Strafzumessung, zu der auch die Frage geh366rt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist zwar grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen 3 - 3 - und gegeneinander abzuw344gen. Welchen Umst344nden er bestimmendes Ge-wicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung 374berlassen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB 247 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtw374rdigung nicht selbst vor-nehmen, sondern nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urteil vom 20. April 2004 226 5 StR 87/04). Das ist hier indes der Fall. Ein Rechtsfehler liegt darin, dass sich das Landgericht in den Urteils-gr374nden nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich die beiden F344lle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern als minder schwere F344lle im Sinne von 247 176a Abs. 4 2. Alt. StGB darstellen. Diese Er366rterung dr344ngte sich wegen des eher unterdurchschnittlichen Gewichts der Taten insbeson-dere deshalb auf, weil der Angeklagte bei Begehung der Taten gem344337 247 21 StGB in seiner Schuldf344higkeit erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall, Gesamtw374rdigung, unvollst344ndige 1). Die Ur-teilsgr374nde enthalten hierzu keine Ausf374hrungen. Deshalb ist zu besorgen, dass das Landgericht die insoweit gebotene Pr374fung, die eine Gesamtw374rdi-gung aller Umst344nde des Falles erfordert, nicht angestellt hat. Bei der ange-sichts des Gewichts der Taten nicht unbetr344chtlichen H366he der betroffenen, dem nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des 247 176a Abs. 2 StGB entnommenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe l344sst sich ein Beruhen der Straffindung auf dem Rechtsfehler nicht ausschlie337en. Nicht auszuschlie337en ist zudem, dass sich der Rechtsfehler auch auf die Bemes-sung der verbleibenden, dem entsprechend geminderten Strafrahmen des 247 176 Abs. 1 StGB entnommenen Einzelstrafe ausgewirkt hat. Dies veran-lasst die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ohne dass es bei dem 4 - 4 - allein gegebenen Wertungsfehler einer Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf. Das neue Tatgericht darf seiner Strafzumessung neben den bisher getroffenen nur erg344nzende Feststellungen zugrunde legen, welche diesen nicht widersprechen. Basdorf Raum Schaal Roggenbuck Schneider
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