5 StR 375/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die mit der Sachr374ge gef374hrte Revision des Angeklagten hat zum Straf-ausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Ange-klagte einen Taxifahrer am Tatabend unter Vorhalt eines mit einer Messer-klinge versehenen Mehrzweckwerkzeugs sein Fahrzeug zu verlassen. In der Absicht, in dem Fahrzeug Selbstmord zu begehen, lenkte er es zun344chst an eine einsame Stelle in einem Feldweg am Ortsrand von Hannover, leitete 374ber einen mitgef374hrten Gartenschlauch die Abgase in das Auto und setzte sich bei laufendem Motor mehrere Stunden den Auspuffabgasen aus. Nach 2 - 3 - einigen Stunden, als es allm344hlich hell wurde, entschloss sich der Angeklag-te, seinen Standort zu wechseln und stellte das Fahrzeug an einem Wald-rand, verdeckt von B374schen und B344umen ab. Das Auto war dort von der Hauptstra337e aus nicht zu sehen. Der Angeklagte setzte sich erneut den ins Fahrzeuginnere geleiteten Abgasen aus und verlor in der Folgezeit mehrfach das Bewusstsein, bevor er am Nachmittag entdeckt wurde. Der Angeklagte leidet an einer rezidivierenden depressiven St366rung, die durch chronische Suizidalit344t gekennzeichnet ist. Das sachverst344ndig beratene Landgericht vermochte nicht auszuschlie337en, dass diese Suizidali-t344t im Zeitpunkt der Tatbegehung das Denken und Handeln des Angeklagten derart einengte, dass eine erheblich herabgesetzte Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB vorlag. 3 4 2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken. 5 a) Das Landgericht hat den Strafrahmen des minder schweren Falles im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Im Rahmen der Gesamt-w374rdigung hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er 204in der Ver-gangenheit mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er teilweise auch verb374337te, ohne dass ihn dies von der hiesigen Straftat abgehalten h344tte223. Auch seien an dem geraubten Taxi Sch344den entstanden. Mildernd hat es gewertet, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sei, bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zum Sachverhalt gemacht habe, schuldeinsichtig und reuig sei und das zuf344llig ausgew344hlte Opfer keine erheblichen Sch344den davongetragen habe; au337erdem habe der Angeklagte nicht aus finanziellen Interessen gehandelt. Ohne Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des 247 21 StGB h344tte indes ein minder schwerer Fall nach 334berzeugung der Strafkammer nicht bejaht werden k366n-nen. Denn andererseits falle zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, 204dass er zum Tatzeitpunkt bereits eine Ladung zum Strafantritt wegen einer Frei- - 4 - heitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bew344hrung widerrufen worden war, erhalten hatte, was ihn dennoch nicht von der Tatbegehung abhielt223. So be-gr374ndet hat die Strafkammer eine weitere Strafrahmenverschiebung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. b) Diese Erw344gungen lassen besorgen, dass das Landgericht wesent-liche strafmildernde Umst344nde im Rahmen der Gesamtw374rdigung, die es der Annahme eines minder schweren Falles zugrunde legt, nicht ber374cksichtigt hat. Es ist nicht auszuschlie337en, dass es andernfalls bereits ohne Heranzie-hung des Strafmilderungsgrundes gem344337 247 21 StGB zu einer Bejahung des minder schweren Falles gelangt w344re, so dass eine weitere Strafmilderung nach 247 49 Abs. 1 StGB m366glich gewesen w344re. Dies betrifft insbesondere die unterbliebene Wertung des Tatgeschehens als Verzweiflungstat, was die strafsch344rfende Anlastung von Vorverurteilungen relativiert. Zudem bezieht das Landgericht nicht ausreichend in seine Erw344gungen ein, dass die ver-wirklichte Eigentumsverletzung im Grenzbereich zum unbefugten Fahrzeug-gebrauch liegt. 6 c) Da der Strafausspruch wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, k366nnen die hierzu geh366renden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 7 Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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