5 StR 375/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Se p- tember 2013 , an der te ilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertei diger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. März 2013 im Strafausspruch au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressun g (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur B e- währung ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte, nach ihrer Begründung wir ksam auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staat s- anwaltschaft hat Erfolg. Einen den Angeklagten benachteiligenden Recht s- fehler (§ 301 StPO) hat die Prüfung nicht ergeben. 1. Der Strafausspruch hat auch ei ngedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 5 StR 63/11, StraFo 2011, 405) keinen Bestand. 1 2 - 4 - a) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, es habe sich um e i- nen minder schweren Fall (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn zu dieser Bewertung durfte das Landgericht aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des Gewichts der im Einze l- n en angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm z u- kommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen. b) Jedoch erweist sich die konkrete Festsetzung der Strafhöhe durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Denn da erst die allgemeinen Mil d e- rungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berüc k- sichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 1987 2 StR 91/87, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013 5 StR 256/13). Das Urteil lässt auch angesichts der ausgesprochen milden Strafe nicht erkennen, dass sich das Landgericht dessen bewusst war. 2. De r Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass es bei rechtsfehlerfreiem Vorgehen eine andere Strafe festgesetzt hätte, und hebt diese daher auf. Da dies lediglich wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, können die Feststellungen bestehen bleiben u nd in der neuen Hauptverhan d- lung um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. 3. Für die neue Hauptv erhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: a) Das Bestreben, einem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewä h- rung zu bewilligen, darf nicht dazu führ en, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321, sowie vom 7. Februar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 134). 3 4 5 6 7 - 5 - b) Bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnis ses und des e- visionsbegründung angeführten Umstände zu berücksichtigen sein. c) Der Angeklagte wurde nach der vorliegenden Tat durch das Amt s- gericht N . wegen Diebstahl s zu einer Geldstrafe von 25 Tagessä t- zen verurteilt. Die Urteilsgründe teilen nicht mit, ob diese Entscheidung rechtskräftig geworden und die Strafe vollstreckt ist. Das neue Tatgericht wird daher Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 55 StGB zu pr ü- fen. Insofern käme es auf die Vollstreckungssituation bei Erlass des ang e- fochtenen Urteils an (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 2 StR 191/09). Sander Schneider Dölp Berger Bellay 8 9
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