BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 375/15 vom 24. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurt eilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 wird auf seine Kosten zurückg e- wiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2015 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegrü n- dungsschriften der Verteidiger vom 20. Juli 2015 sowie die Gegenerklärung des Verteidigers J . vom 17. September 2015 waren Gegenstand der S e- natsberatung. Dass der Senat auf Grundl age der Stellungnahme und des A n- trags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auch zutreffend darau f hingewiesen, dass die Verfahrensrüge nach § 265 StPO versagt. Nachdem die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nicht von einer erhe b- lich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen war und sich die Strafkammer nach Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens in ihrem Verständigungsvorschlag (RB S. 45 f.) keineswegs auf die Annahme des § 21 StGB festgelegt, sondern alternative Strafunter - und Strafobergrenzen genannt hatte, bestand für den von der Revision vermissten Hinweis kein A n- lass. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy