5 StR 376/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Cottbus vom 1. November 2001 nach § 349Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben; die An-ordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr umein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der imRevisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagendes Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die denNebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mo-naten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revisionist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Au-gust 2002 angeführten Gründen hinsichtlich des Schuld- und Strafaus-spruchs unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber, wie vomGeneralbundesanwalt beantragt, wegen Verstoßes gegen § 106 Abs. 2Satz 1 JGG, wonach gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung - 3 -nicht angeordnet werden darf, zur Aufhebung und zum Wegfall des Maßre-gelausspruchs.Dadurch ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert,daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkostenaufzubürden (vgl. zum Wegfall einer Unterbringung nach § 63 StGB BGHRStPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1 und 3). Angemessen ist es vielmehr, ge-mäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasseaufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4Quotelung 6 und 7).Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy