5 StR 376/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hier-gegen richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht ist bereits rechtsfehlerhaft vom Vorliegen der for-mellen Voraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB ausgegangen. Der Verur-teilte ist vom Landgericht Dresden am 27. August 1999 wegen vierer Verbre-chen (jeweils schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen) und wegen 21 Vergehen (jeweils sexueller Missbrauch von Kindern teilweise in Tateinheit mit einem weiteren Vergehen) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Die hypothetische Ge-samtstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 66b Rdn. 11a) von f374nf Jahren wegen Katalogtaten nach 247 66b Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Landgericht nunmehr aber nicht nur aufgrund der Einzelstrafen f374r die Verbrechen gebildet, sondern auch die Einzelstrafen f374r f374nf Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im besonders schweren Fall (247 176 2 - 3 - Abs. 3 StGB a. F.) einbezogen, dabei freilich nicht beachtet, dass gem344337 247 12 Abs. 3 StGB das Vorliegen eines Regelbeispiels und die damit m366gliche Strafrahmenverschiebung die Einordnung als Vergehen unber374hrt l344sst. An-gesichts der f374r die Verbrechen verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren und neun Monaten und der gebotenen restriktiven Aus-legung versteht es sich nicht von selbst, dass bei Wegfall der Einzelstrafen f374r Nicht-Katalogtaten die Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls f374nf Jahre betra-gen h344tte. 2. Zudem sind neue Tatsachen, die erst nach der Verurteilung er-kennbar geworden sind und auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit hinweisen, nicht tragf344hig festgestellt. 3 4 a) Soweit die Strafkammer die nunmehr gestellte Diagnose einer ge-festigten und genuinen P344dophilie, die prognostisch ung374nstig mit einer dis-sozial-narzistischen Pers366nlichkeit kombiniert sei, als neue Tatsache im Sin-ne des 247 66b StGB wertet, legt sie nicht hinreichend dar, wieso diese Eigen-schaften des Verurteilten und die hieraus resultierende Gef344hrlichkeit nicht schon bei der Anlassverurteilung erkennbar waren. Denn auch solche neu hervorgetretenen Umst344nde, die schon f374r den fr374heren Tatrichter bei An-wendung der gebotenen Sorgfalt mit Blick auf 247 244 Abs. 2 StPO erkennbar waren, sind nicht neu im Sinne des 247 66b StGB (BGHSt 50, 275, 278; 373, 379). Bei der Anlassverurteilung ist festgestellt worden, dass sich der Verur-teilte bereits seit seinem 21. Lebensjahr vom Anblick nackt badender junger M344dchen im 204fr374hpubert344ren Alter223 sexuell stimulieren lie337, er sein 204p344dophi-les Interesse an kinderpornographischen Schriften223 seit 1989 bzw. 1990 ver-folgte, seit 1992 an FKK-Str344nden heimliche Aufnahmen von Kindern machte und seit 1994 Fahrten nach Tschechien unternahm, um dort pornographi-sche Darstellungen von Kindern herstellen zu k366nnen, wobei es zwischen 1995 und 1998 zu den abgeurteilten, sich in ihrer Intensit344t steigernden Straf- 5 - 4 - taten kam. Trotz dieser zahlreichen Ankn374pfungstatsachen ist der Verurteilte nicht psychiatrisch untersucht worden. Angesichts der Auff344lligkeiten w344re indes die Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen zur Aufkl344rung, ob eine Ma337regel nach 247247 66, 66a StGB anzuordnen ist, geboten gewesen. Dass ein damals bestellter Sachverst344ndiger 226 wie das Landgericht meint 226 die P344do-philie und die Pers366nlichkeitsakzentuierung nicht festgestellt haben w374rde, ist nicht nachvollziehbar belegt. Der Umstand, dass die Anstaltspsychologen w344hrend des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht davon ausgingen, der Verur-teilte sei 204kernp344dophil223, l344sst keine R374ckschl374sse auf die Erkenntnism366g-lichkeiten eines psychiatrischen Sachverst344ndigen zu. Dies gilt vor allem, da die Diagnosemethoden eines forensisch t344tigen Psychiaters (vgl. insoweit Boetticher/Nedopil/Bosinski/Sa337 NStZ 2005, 57) der vom Landgericht festge-stellten Arbeitsweise der Anstaltspsychologen (UA S. 49) nicht 344hnlich er-scheinen. Zudem hat auch das fr374here Tatgericht ohne sachverst344ndige Be-ratung immerhin feststellen k366nnen, dass der Angeklagte von 204vorherrschen-den p344dophilen Neigungen in der Tatzeit zunehmend vereinnahmt223 wurde. Dass einem psychiatrischen Sachverst344ndigen auf dieser Tatsachengrundla-ge eine sachverst344ndige Diagnose der P344dophilie und der Pers366nlichkeitsak-zentuierung nicht m366glich gewesen w344re, ist danach eher fernliegend. Denn auch die f374r die aktuelle Diagnose mitgeteilten ma337geblichen Ankn374pfungs-tatsachen waren damals schon bekannt. Dass diese erstmals im Verfahren nach 247 66b StGB der sachverst344ndigen Bewertung unterbreitet wurden, ist demgegen374ber ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; NStZ 2006, 276, 278). b) Auch die mangelhafte Mitarbeit in der sozialtherapeutischen Ein-richtung stellt keine neue Tatsache im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB dar. Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer Therapie eine sol-che Tatsache liegen, wenn auch dieser Umstand allein f374r die Anordnung einer nachtr344glichen Sicherungsverwahrung grunds344tzlich nicht gen374gt (BGHSt 50, 121, 126; BGH NStZ 2005, 561, 562). Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als ber374cksichtigungsf344hige neue Tatsache ange- 6 - 5 - sehen werden, wenn das fr374her zust344ndige Tatgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begr374ndet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGHSt 50, 275, 281; BGH NStZ-RR 2006, 302). Dar-an fehlt es hier. Denn bei der Anlassverurteilung ist das Tatgericht zwar von einem Ansatz zur Therapiebereitschaft ausgegangen. Dies hat sich aller-dings allein auf der Darstellung des Angeklagten gegr374ndet, er sei eine 204rati-onal bestimmte Pers366nlichkeit mit einem starken Willen223 und er sei 374ber-zeugt, durch seinen starken Willen die p344dophilen Neigungen 374berwinden zu k366nnen, er bitte aber um psychologische Unterst374tzung. Das fr374here Tatge-richt durfte nicht aufgrund dieser Tatsachen von einer erfolgversprechenden Therapiem366glichkeit ausgehen und etwa deshalb keine Sicherungsverwah-rung anordnen. 7 c) Schlie337lich stellen auch die 304u337erungen des Verurteilten, er werde in Zukunft von 204Zigeunerm344dchen223 in Rum344nien pornographische Aufnah-men fertigen, keine neuen Tatsachen dar, da sich hierin nur die schon da-mals erkennbare Wiederholungsgefahr manifestiert. Soweit das Landgericht eine Steigerung gegen374ber seiner bisherigen Taten durch sadistische Gewalt bef374rchtet, handelt es sich um eine bislang durch nichts belegte Vermutung und damit um keinen Umstand, dem die erforderliche erhebliche Indizwirkung f374r eine solche Bereitschaft und damit f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten zukommt. 3. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden, da er es zwar f374r fernliegend, aber nicht sicher ausschlie337bar erachtet, dass die aktuelle psychiatrische Beurteilung etwa doch auf fr374her nicht erkennbaren erheblichen neuen Ankn374pfungstatsachen beruht. Das Landgericht ist bisher dieser Frage bezogen auf einzelne Ankn374pfungstatsachen nicht vertieft unter Darlegung der sachverst344ndigen Bewertung nachgegangen. 8 - 6 - Der neue Tatrichter wird das Verfahren angesichts der andauernden vorl344ufigen Unterbringung besonders z374gig zu bearbeiten haben. Es wird zu beachten sein, dass 247 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter fr374he-rer Entscheidungen dient (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2006, 3483; BGHSt 50, 373, 379), mithin die damals wie auch heute vorliegende au337erordentlich hohe Wahrscheinlichkeit f374r die Begehung durchaus erheblicher neuer Se-xualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht alleinige Grund-lage f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung sein kann. Ein auch von der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft vorschnell akzeptiertes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei der Anlassverurteilung kann nicht durch die Anwendung von 247 66b StGB revidiert werden. 9 Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
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