5 StR 376/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht N374rn-berg zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fungen zu-r374ckgegeben. G r 374 n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 1995 vollstreckt, in dem gegen ihn wegen dreier Diebst344hle unter Anwendung des 247 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verh344ngt worden waren. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 23. Mai 2009 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die r374ckwirkende Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen gef344hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach 247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden H366chstfrist von zehn Jahren f374r die Dauer der ersten Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung als Versto337 gegen die Europ344ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat 2 - 3 - das Landgericht Regensburg am 1. Juli 2010 einen Antrag des Verurteilten, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung f374r unzul344ssig zu erkl344ren, zur374ckge-wiesen. Das Oberlandesgericht N374rnberg m366chte die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die im Anschluss an das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte f374r die Ma337regel der Un-terbringung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grunds344tzlich geltenden R374ckwirkung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB gesehen haben, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anh344ngig. Mit zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmtem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 hat der Senat, der eine r374ckwirkende Anwendbarkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grunds344tzlich bejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB diver-gierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur iden-tischen Rechtsfrage bei Auslegung des 247 66b StGB und wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Da-bei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings weiter einschr344n-kend dahin ausgelegt, dass in Altf344llen die erstmalige Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbre-chen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Unter-gebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem Ma337stab kommt nur in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung in Betracht (247 67d Abs. 2 StGB). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG hat der Senat in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden 4 - 4 - Oberlandesgerichten zur374ckgegeben. Die Parallelverfahren, die wegen m366gli-cher identischer Entscheidungserheblichkeit des Anfragegegenstandes bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG zu ruhen haben, sind in gleicher Weise zu behandeln. 1. Das Verfahren nach 247 132 GVG 226 und damit das anzuordnende Ru-hen der Parallelsachen 226 wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. W344h-rend dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin voll-streckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zul344ssigkeit in den Vor-legungsverfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfordert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Kl344rung der Vorlegungsfrage aktuell unabh344ngig von ihr zu 374berpr374fen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bew344hrung auszusetzen ist. Die Pr374fung hat den vorstehend bezeichneten, f374r die Oberlandesgerichte we-gen der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit des Senats nach 247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindlichen Ma337st344ben zu folgen. 5 6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengutachten zugrunde zu legen (247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verh344ltnism344337igkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 2. Im vorliegenden Fall legt auf den ersten Blick schon die Anlassverur-teilung nahe, dass es an der f374r eine weitere Vollstreckung der Ma337regel uner-l344sslichen Voraussetzung der dargelegten erh366hten Gefahr fehlen d374rfte. N344he-re Ausf374hrungen zur Gef344hrlichkeitsprognose des Verurteilten sind weder dem Vorlagebeschluss noch den 374bersandten Akten zu entnehmen. 7 3. F374r den Fall, dass die aktuelle Sachpr374fung auch unter Zugrundele- 8 - 5 - gung der Grunds344tze konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich erscheinen l344sst, weist der Senat auf Folgendes hin: a) Auf etwa w344hrend des Vorlegungsverfahrens einschlie337lich des Ver-fahrens nach 247 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die f374r die Beurtei-lung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein k366nnen, muss unver-z374glich mit einer neuen Sachpr374fung der Unerl344sslichkeit weiterer Freiheitsent-ziehung reagiert werden. 9 b) Es ist denkbar, dass die Pr374fung im Verfahren nach 247 132 GVG ent-gegen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzul344s-sigkeit weiterer Ma337regelvollstreckung gelangt. Dies z366ge die sofortige Entlas-sung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter 226 insbesondere f374rsorglicher 226 Ma337nahmen zwingend geboten, die einer sozia-len Gef344hrdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Ge-f344hrdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken verm366gen. Durch eine unvorbe-reitete Eilentlassung w374rde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Ma337nahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren t344tigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Oberlandesgerichte. 10 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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