BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/14 vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs - und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten G . und T . gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. März 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des A n- geklagten T . frei lich mit der Klarstellung, dass dieser Ang e- klagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist (UA S. 38, 44, 52, 53). Jeder Beschwerdeführer der Angeklagte D . nach Rüc k- nahme seiner Revision hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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