BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/15 vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angek lagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entsta n- denen notwend igen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die V o- raussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des Zweifel s- grundsatzes festge stellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 1 StR 369/05). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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