ECLI:DE:BGH:2016:251016B5STR376.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 376/16 vom 25. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 beschlo s- sen: Die Revisio n des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO wäre auch unbegründet, da die Vorsitzende der Strafkammer ausweislich des Protokolls der Hauptverhan d- lung vom 21. April 2016 den Verfahrensbeteiligten den Umstand und damit hier ausnahms weise zugleich den Inhalt der vor Beginn der Hauptverhan d- lung erfolgten verständigungsbezogenen Gespräche zwischen den Verteidigern und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Sander König Berger Bellay Feilcke
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