ECLI:DE:BGH:2018:281118U5STR376.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 376/18 vom 28. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Nove m- ber 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger , Prof. Dr. Mosbacher , Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreter in des Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- g erichts Berlin vom 14 . November 2017 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die hierdurch der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen banden - und gewerbsmäß i- ger Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit mi t- telbarer Falschbeurkundung, sowie wegen banden - und gewerbsmäßigen B e- truges in 71 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen unter Strafaussetzung zu r Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit ihrer zuungunsten der A n- geklagten eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den S trafausspruch. Das vom Generalbunde s- anwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte die unbestrafte A n- geklagte Ende 2015 einen nicht identifizierten Z . auftretenden Mann ke nnen , der eine GmbH suchte , um mit d er Gesellschaft durch vorgetäuschte Vermietung en von Ferienimmobilien betrügerisch Geld zu 1 2 - 4 - erlangen . D ie Angeklagte bot ihm in Absprache mit dem Mita ngeklagten M . eine von diesem erworbene und bisher ungenutzt e Gmb H an . Die Gesellschaft entsprach den Anforderungen des , der der Angeklagten daraufhin e i- nen gefälschten belgischen Reisepass mit ihrem Passbild verschaffte . D as D o- kument war auf Aliaspersonalien ausgestellt , unter denen sie künftig gemei n- sam mi t dem Mitangeklagten M. Notar - und Banktermine wahrnehmen und für die betrügerisch einzusetzende GmbH auftreten sollte. Der Tatplan, der hierzu von und weiteren zu einer Bande gehörenden Mittätern entw i- ckelt worden war und dem sich beide A ngeklagte anschlossen, sah vor, über Internetseiten Angebote von Villen und andere n hochwertige n Immobilien in exklusiver Lage zur Vermietung für Urlaubsaufenthalte durch die GmbH vorz u- täuschen und hierfür Vorauszahlungen z u kassieren, obwohl s i e tatsächli ch keine Zugriffsmöglichkeit auf die Objekte hatten. Aufgrund des gemeinsam en Tatplans ließen die Angeklagte und der Mi t- angeklagte M. zunächst am 7. Januar 2016 zwecks Anmeldung zum Ha n- delsregister notariell beurkunden, dass die Angeklagte durch e ine Kapitalerh ö- hung neu geschaffene Gesellschaftsanteile an der GmbH übernehme und n e- ben dem Mitangeklagten M. als weitere Geschäftsführerin bestellt werde. D ie Angeklagte trat dabei unter ihren Aliaspersonalien auf und wies sich mit dem gefä lschten Reisepass aus. Die be urkund eten Erkl ä rungen , welche die Angeklagte mit einem auf ihre Alias - Personalie lautenden Namenszug unte r- zeichnete, wurden am 30. März 2016 in das Handelsregister eingetragen (Tat 1). Am 11. Juli 2016 ließ der Mitangeklagte M. die Angeklagte als Ve r- fügungsberechtigte für das bestehende Geschäftskonto der GmbH bei der Volksbank eintragen, wobei s ie unter ihren Alias - Personalien auftrat und zu d e- ren Nachweis den gefä lschten Reisepass vorlegte. Die für die Kontoberecht i- gung zu unte rzeichnenden Unterlagen unterschrieb die Angeklagte mit ihrem Aliasn amen (Tat 2). Am 15. Juli 2016 ließen beide Angeklagte zwecks Anme l- 3 - 5 - dung zum Handelsregister notariell beurkunden, dass der Mitangeklagte M. per Gesellschafterbeschluss, der durch di e Angeklagte unter ihrem Aliasn a- me n gefasst wurde, als Geschäftsführer der GmbH abberufen werde. Bei der Beurkundung wies sich die Angeklagte dem Notar gegenüber mit dem gefä lsc h- ten Reisepass aus und unterzeichnete die notariellen Erklärungen mit einem auf ihre Alias namen lautenden Namenszug. Da der Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Mitangeklagten M. nur durch die Angeklagte gefasst und gezeichnet worden war, wurde am 6. September 2016 ein weiterer inhalt s- gleicher, nunmehr von beiden Angeklag ten als Gesellschafter gefasster und gezeichneter Beschluss notariell beurkundet . Aufgrund dieses Beschlusses e r- folgte am 8. September 2016 die entsprechende Eintragung in das Handelsr e- gister , das fortan die Angeklagte unter ihrem Alias n amen als alleinige G e- schäftsführerin auswies (Tat 3). Am 19. Oktober 2016 eröffnete die Angeklagte unter ihren Alias - Personalien für die GmbH bei der Deutschen Bank ein Konto und legte zum Nachweis der Personaldaten den gefälschten Reisepass vor (Tat 4). Zwischen dem 1 . O ktober und dem 8. Dezember 2016 überwiesen 7 1 Geschädigte den Mietpreis für die von ihnen jeweils vermeintlich gemietete Ferienimmobilie auf Geschäftskont en der GmbH. Die Geschädigten hatten au f- grund von vorgetäuschten Ferienhaus a ngeboten auf Internetseite n Kontakt zu Bandenmitgliedern aufgenommen , die sich regelmäßig als Mitarbeiter der von den beiden Angeklagten zur Verfügung gestellten Gesellschaft als Vermi e- tungsunternehmen ausgaben. Nachdem fü r die fiktive n Mietobjekt e jeweils ein Aufenthalts zeitraum z umeist im Sommer 2017 und ein Mietpreis vereinbart w a- ren, erhielten d ie Geschädigten professionell gestaltete Mietvertrags formulare zugeschickt, die s ie zum Teil an den Sitz der GmbH in Berlin übersandten, an deren Adresse die Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten M. ein Büro betrieb. Die beiden Angeklagten nahmen teilweise die Vertrags unterlagen 4 - 6 - entgegen , fotografierten sie und leiteten sie an ihren Hintermann we i- ter. Dieses Bandenmitglied erteilte den Angeklagten präzise Anweisunge n, we l- che Überweisungen und Übersendungen von Bank - und Vertragsunterlagen vorgenommen und Notar - und Banktermine wahrgenommen werden müssten. D ie Geschädigten überwiesen jeweils eine Anzah lung von 50 Proze nt oder den vollen Mietpreis mit einem Rabatt an d ie Gmb H . Insgesamt gingen von den G e- schädigten 139.150 Euro auf den Geschäftskonten der GmbH ein. Hiervon lei s- teten die Angeklagten teilweise Zahlungen an einen Suchmaschinendienstlei s- ter für Maßnahmen, welche die Auffindbarkeit der von der Bande verwendet en Internetseiten erhöhen sollten, teilweise überwiesen sie Gelder auf Konten im osteuropäischen Ausland, auf die andere Mitt ä ter Zugriff hatten (Tat 5). Etwa 40 Prozent der von den Gesch ä digten ü be rw iesenen Gelder wurde im Ermit t- lung sverfahr en noch sicher gestellt . Am 6. Dezember 2016 erschienen die A n- geklagte und der Mitangeklagte M. in einer Filiale der Commerzbank, um von dem dort geführten Geschäftskonto der GmbH Geld abzuheben und der Angeklagten Kontovollmacht einzuräumen. Sie trat gegenüber der Bankang e- stellten wiederum unter ihren Alias - Personalien auf und legte zum Nachweis der Personaldaten den gefälschten Reisepass vor (Tat 6). Anschließend wu r- den sie und der Mitangeklagte M. festgenommen. Für ihr Tätigwerden ha t- te die Angeklagte von dem Bandenmitglied anfangs 1.000 Euro ausg e- händigt erhalten. Außerdem hatte er ihr für die weiteren Tatbeiträge eine z u- sätzliche Zahlung von mindestens 2.000 Euro versprochen . 2. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung zur Tat 5 vom Strafra h- men des § 2 63 Abs. 5 StGB ausgegangen. Der Strafzumessung bei den fünf als banden - und gewerbsmäßige Urkundenfälschung en gewerteten Taten 1 bis 4 und 6 hat es jeweils den Strafrahmen des § 267 Abs. 4 StGB zugrunde g e- legt. Die Annahme minder schwerer Fälle hat es abgelehnt und Einzelfreiheit s- strafen von einem Jahr und sechs Monaten für Tat 5, von jeweils einem Jahr 5 - 7 - und einem Monat für die Tat en 1 und 3, bei denen das Landgericht tateinheitlich zur Urkundenfälschung den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurk undung (§ 271 Abs. 1 StGB) verwirklicht gesehen hat, und von jeweils einem Jahr für die Taten 2, 4 und 6 verhängt. 3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist trotz der bedenklichen konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Urkundenfälschungen, die das La ndg e- richt als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten bewertet hat (vgl. zu m einheitlichen Urkunden delikt bei einem von vornherein geplanten mehrfachen Gebrauch einer gefälschten Urkunde BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 , und 24. September 2018 5 StR 365/18 mwN) wirksam auf den Strafausspruch beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 1 StR 149/96; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 318 Rn. 17a). Es deckt einged enk des begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfun gsmaßstabs (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 ) insoweit keinen Rechtsfehler zum Vor - oder Nachteil des Angekla g- ten (§ 301 StPO) auf. a) Bei der konkreten Strafbemessung hat das Landgericht zugunsten der Angeklagten neben ihrer bisherigen Unbestraftheit insbesondere bed enken dü r- fen , dass sie zu einem frühen Zeitpunkt in der Hauptverhandlung ein umfa s- sendes Geständnis abgelegt und dadurch eigeninitiativ den Druck auf den Mitangeklagten erhöht hat , sich l etztlich ebenfalls geständig einzulassen . S o- weit sich die Beschwerdeführerin gegen die strafmildernde B erücksichtig ung auch des verfahrensverkürzenden Aspekts der g eständ igen Einlassung wendet, sind ihre Ausführungen worauf bereits der Generalbundesanwal t zutreffend hingewiesen hat urteilsfremd. Auch gegen die vom Landgericht weiter z u- gunsten der Angeklagten angeführte n Erwägung en , dass die Tatbeiträge der Angeklagten nur einen ausführenden und keinen planenden Charakter bese s- 6 7 - 8 - sen hätten und ihre Entlohn ung gemessen an der Gesamtschadenssumme ä u- ßerst gering gewesen sei , ist nichts zu erinnern. Das Landgericht hat in den Blick genommen, dass die Angeklagten Teil einer hierarchisch strukturierten und professionellen Bande aus dem Bereich der grenzübersch reitende n organisierten Kriminalität waren; dies hat es stra f- schärfend berücksichtigt (UA S. 42 ) . Angesichts dessen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, d ass das Landgericht den generalpr ä- ventive n Aspekt nicht ausdrücklich als wesentlic he n St rafzumessungsgrund bei der Bemessung der Strafe erwähnt hat (vgl. zu den Voraussetzungen genera l- präventiver Strafschärfung BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 2 StR 427/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6; Beschl ü ss e vom 11. April 2013 5 S tR 113/13 , und vom 7. März 2018 1 StR 663/17 , ZWH 2018, 184 mwN). Die Einzelstrafen lösen sich entgegen der Auffassung der Beschwerd e- führerin noch nicht von ihrer Bestimmung, ein gerechter Schuldausgleich zu sein, und sind damit auch nicht unvertretba r milde. Insbesondere hat das Lan d- gericht bei Ahn dung des Betrugs komplexes (Tat 5) die hohe Gesamtschaden s- summe von fast 1 40 . 0 0 0 Euro als strafschärfenden Umstand gesehen, dessen Gewicht jedoch dadurch relativiert wird, dass ein Ersatz von etwa 40 Prozent dieses Schadens durch die sichergestellten Gelder zu erwarten ist. b) Zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, die in ihrer Höhe ebenfalls noch innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraumes liegt und deshalb hi n- zunehmen ist, zeigt die Revision ke ine Rechtsfehler auf. Der Senat teilt nicht die Sorge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe (auch) die Beme s- sung der Gesamtstrafe so vorgenommen, dass ihre Vollstreckung noch zur B e- währung ausgesetzt werden konnte. Weder die Formulierung der Strafzu me s- sungs gründe des angefochtenen Urteils noch das Ausmaß des von der Ang e- 8 9 10 - 9 - klagten verwirklichten Unrechts geben zu der Besorgnis Anlass , das Landg e- richt habe durch unzulässige Vermengung von Gesichtspunkten der Strafz u- messung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung eine nicht mehr schuldangemessene Gesamts trafe verhängt ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Febru - ar 2012 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 133 f. mwN) . Die hierzu vom Genera l- bundesanwalt herangezogene Senatsentscheidung (Urteil vom 25. Ok t o- ber 2016 5 S tR 162/16, wistra 2017, 143 ) betraf schon im Hinblick auf den im dortigen Fall eingetretenen weit höheren Betrugsschaden einen nicht vergleic h- baren Sachverhalt. c) Auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfun g s tand. Die Strafkammer hat bei der von ihr angenommenen günstigen Krimina l- prognose maßgebend darauf abgestellt, dass die Angeklagte erstmals stra f- rechtlich in Erscheinung getreten sei , sich für einen langen (über elfmonatigen) Zeitraum in Untersuchung shaft befunden und ein reuiges Geständnis abgelegt habe. Dagegen, dass das Landgericht diese Aspekte auch für die Wertung he r- angezogen hat, es lägen besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, ist rechtlich nichts zu erinnern . Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler 11 12
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