5 StR 377/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 18. März 2003 nach § 349Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafeaufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Vergehen des un-erlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauchzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teil-erfolg.Die gegen den Angeklagten aus den Einzelstrafen (in sieben Fällen jeein Jahr, in einem Fall ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe) gebildeteGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann nicht beste-hen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bei Zu-messung der Strafe berücksichtigt hat, welche berufsrechtlichen Folgen die - 3 -gegen den Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe haben kann. Nachden Feststellungen ist der Angeklagte seit 1987 niedergelassener Allgemein-arzt. Angesichts des Gewichts der abgeurteilten Straftaten und der Höhe derverhängten Strafe geht der Senat davon aus, daß dem Angeklagten nach § 5Abs. 2 Bundesärzteordnung die Approbation entzogen werden wird. Folgendieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGBals berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können undnicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berück-sichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Straf-maßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, derStrafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehenund gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23). Im vorlie-genden Fall war die Erörterung dieses Gesichtspunktes jedoch schon des-halb geboten, weil wie dem Landgericht bekannt war zum Zeitpunkt derHauptverhandlung die Ärztekammer bereits disziplinarische Vorermittlungenmit dem Ziel eingeleitet hatte, dem Beschwerdeführer die Approbation zuentziehen. Auch im Hinblick auf die besondere Berufsbezogenheit der vorlie-genden Straftaten mußte das Landgericht den sicher zu erwartenden Verlustder Approbation miterwägen. Der Senat schließt zwar aus, daß sich derRechtsfehler bereits bei Zumessung der Einzelstrafen zum Nachteil des An-geklagten ausgewirkt haben kann. Trotz des zugleich vorliegenden massiven - 4 -Verstoßes gegen die ärztlichen Berufspflichten läßt sich dies aber bei Bil-dung der Gesamtstrafe nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das ange-fochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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