5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 24. M344rz 2006 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach 247 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verh344ngten Strafen sind auch an-gemessen (247 354 Abs. 1a StPO). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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