5 StR 377/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abge344ndert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags entf344llt, und im Ausspruch 374ber die H366he der Jugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Jugendstra-fe und zur Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den heranwachsenden Angeklagten wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen mit der Sachr374ge ge-f374hrte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 - 3 - a) Der einschl344gig wegen gef344hrlicher K366rperverletzung vorbestrafte und zur Tatzeit stark alkoholisierte (etwa 2 211 BAK) Angeklagte ist nur unter-durchschnittlich gro337. Er veranlasste im Rahmen einer Geburtstagsfeier in der Nacht des 21. Juli 2007 eine Gruppe noch junger Geburtstagsg344ste zu einem n344chtlichen Waldspaziergang auf einem Bunkergel344nde. Der Ange-klagte gab mittels fingierter Mobiltelefongespr344che vor, mit vermeintlichen Scharfsch374tzen in Verbindung zu stehen, denen er anwesende Personen beschrieb, deren Positionen benannte und Schie337befehle erteilte. Etliche Spazierg344nger gerieten darob in Panikstimmung, waren mit den Nerven v366l-lig fertig und weinten. Um dieses Tun des Angeklagten zu beenden, schubste der Zeuge B. den Angeklagten zu Boden, versetzte ihm mehrere Faust-schl344ge ins Gesicht und verlangte eine Entschuldigung. Gleichwohl erkl344rte der Angeklagte wenig sp344ter in anordnendem Tonfall in sein Mobiltelefon, er werde sich jetzt mit 226 seiner sp344teren Verlobten 226 C. entfernen und die anderen k366nnten nunmehr alle erschossen werden. 3 4 B. 204platzte nun endg374ltig der Kragen223 (UA S. 13). Er griff den An-geklagten am Hals und warf ihn zu Boden. 204Der Angeklagte kam in einer kleinen Senke ca. 1 bis 2 Meter neben der Stra337e auf dem R374cken zum Lie-gen. Der sp344ter Gesch344digte versetzte dem Angeklagten 226 374ber dessen Oberk366rper kniend 226 erneut Faustschl344ge ins Gesicht. Sp344testens in diesem Moment entschloss sich der Angeklagte, das mitgef374hrte Messer gegen den ihm k366rperlich 374berlegenen Gesch344digten B. einzusetzen. Dabei war es seine Absicht, vor den anderen zu demonstrieren, dass er trotz seiner k366r-perlichen Unterlegenheit in der Lage ist, eine solche Auseinandersetzung f374r sich zu entscheiden, wobei ihm auch bewusst war, dass der Zeuge B. nicht etwa beabsichtigte, ihm ernsthafte Verletzungen zuzuf374gen, sondern lediglich die Beendigung seines provokanten Verhaltens erreichen wollte. Der Angeklagte f374hrte ohne jede Vorwarnung drei gezielte Stiche gegen den Oberk366rper des Zeugen B. , zwei in die Herz- und einen in die Nierenge-gend. Dabei war ihm bewusst, dass solche Stiche zu schwersten und auch t366dlichen Verletzungen f374hren k366nnen; er stach trotzdem zu.223 (UA S. 14) - 4 - B. trug eine 2,5 bis 3 cm lange und 6 cm tiefe Stichwunde ober-halb des linken Beckenkammes, eine 0,5 cm lange und weniger als 1 cm tiefe Schnittwunde am Brustbein, eine 0,3 cm lange und weniger als 1 cm tiefe Schnittwunde am linken Rippenbogen sowie eine oberfl344chlich vom Brustbein 374ber die rechte Brustseite und dem rechten Oberarm verlaufende Schnittverletzung davon. Die Verletzungen sind folgenfrei verheilt. 5 b) Zur Begr374ndung des zumindest bedingten T366tungsvorsatzes des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten hat das Landgericht dar-auf abgestellt, dass die Stiche auf besonders gef344hrdete K366rperregionen, die Herz- und Nierengegend gerichtet waren. 204Daf374r, dass die Treffer an diesen Stellen zuf344llig gewesen sein k366nnten, spricht unter Ber374cksichtigung der liegenden Position des Angeklagten, der sein Ziel problemlos w344hlen konnte, nichts.223 (UA S. 17) Auch die Verletzungen des Brustkorbes seien mit einer durchaus erheblichen Kraftentfaltung gef374hrt worden, weil insbesondere das Brustbein und die Rippen ein tieferes Eindringen des Messers verhindert ha-ben k366nnen. 6 Das Landgericht hat den Angeklagten f374r berechtigt angesehen, sich gegen den gegenw344rtigen und rechtswidrigen Angriff des B. zu wehren, indes sei der Angeklagte zu dem Messereinsatz nach der vorangegangenen Provokation nicht berechtigt gewesen. 7 2. Die zur Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes f374hrende Be-weisw374rdigung des Landgerichts h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abge-druckt) und vermag letztlich nur eine Vermutung zu begr374nden (vgl. BGH StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 226 5 StR 257/08). 8 a) 304u337erst gef344hrliche Gewalthandlungen, die einen Schluss auf eine Billigung t366dlicher Verletzungen nahe legen (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51 m.w.N.), hat das Landgericht nicht festgestellt. 9 - 5 - Die noch oberfl344chlichen und geringen Schnittverletzungen am Brust-bein und linkem Rippenbogen sind als Grundlage einer solchen Schlussfol-gerung offensichtlich ungeeignet. Sie belegen kein vertikales auf innere Or-gane gerichtetes Auftreffen auf den Oberk366rper des Opfers, sondern lediglich eine eher parallel zum K366rper gef374hrte Stichbewegung. 10 Auf die vom Landgericht der erh366hten Kraftentfaltung entnommene In-dizwirkung kann es demnach insoweit nicht mehr ankommen. Dieser Um-stand ist im 334brigen ebenfalls nicht tatsachengest374tzt begr374ndet, weil die vom Landgericht angenommene M366glichkeit, das vom Angeklagten gef374hrte Messer sei durch Rippen oder Brustbein abgeleitet worden, angesichts der geringen Gr366337e und Tiefe der Schnittwunden und ohne Beleg f374r eine Ber374h-rung kn366cherner Substanz eine blo337e Vermutung darstellt. 11 12 b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Mes-serangriffe auf besonders gef344hrdete K366rperregionen gerichtet, die er prob-lemlos habe ausw344hlen k366nnen (UA S. 17), fu337t auf einer l374ckenhaften Be-weisw374rdigung. Sie l344sst fehlerfrei festgestellte wesentliche Umst344nde der Kampfeslage au337er Betracht (vgl. BGH NJW 2007 aaO; BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 226 5 StR 404/06). Der kurz gewachsene Angeklagte wehrte sich auf dem R374cken lie-gend gegen den auf ihm knienden und Faustschl344ge ins Gesicht versetzen-den Zeugen B. . Wie der Angeklagte in dieser ihn 344u337erst bedr344ngenden Situation besonders gef344hrdete K366rperregionen des Angreifers als Ziel 204prob-lemlos w344hlen konnte223 (UA S. 17), ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hin-tergrund konnten auch aus der Vortat vom 7. Januar 2005 herangezogene Umst344nde (konkrete Lebensgefahr bei 7 cm tiefem Stich in die linke Brust-korbseite; Angeklagter sucht stets den offenen Kampf und will trotz k366rperli-cher Unterlegenheit die Auseinandersetzung f374r sich entscheiden) keine In-dizwirkung f374r die Annahme eines T366tungsvorsatzes entfalten. 13 - 6 - 3. Der Senat schlie337t aus, dass eine Neuverhandlung zum Schuld-spruch die Voraussetzungen eines T366tungsvorsatzes erbringen kann. Dem-nach hat die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags in ent-sprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO zu entfallen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 15 m.w.N.). 14 Einer weiteren Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Dessen Korrektur f374hrt zum Wegfall der im Wege von Schlussfolgerungen f374r die Annahme bedingten T366tungsvor-satzes getroffenen Feststellungen. 15 Die Wertung des Landgerichts, die Verletzungshandlungen des Ange-klagten seien nicht gerechtfertigt, ist rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 2002, 425, 426 f.; BGH StraFo 2006, 79, 80). 16 17 4. Die Verh344ngung einer Jugendstrafe ist trotz der Schuldspruchredu-zierung tragf344hig begr374ndet. Der Senat kann jedoch nicht ausschlie337en, dass der mildere Schuldspruch zur Verh344ngung einer geringeren Jugendstrafe gef374hrt h344tte. Nur noch deren H366he hat das neue Tatgericht zu bestimmen. Dies hat auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen zu ge-schehen, die freilich um solche erg344nzt werden k366nnen, die mit diesen nicht in Widerspruch treten. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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