5 StR 377/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2011 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlossen: Die Akten werden erneut an das Oberlandesgericht N374rn-berg zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fung zur374ck-gegeben. Auch wenn die aktuelle Sachpr374fung unter Zugrundelegung eines zeitnahen Gutachtens, das eine Entscheidung anhand der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 dargelegten Ma337st344-be erm366glicht, eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich erschei-nen l344sst, sind die Akten beim Oberlandesgericht N374rnberg zu f374hren. Von dort ist auf etwaige aktuelle Entwicklungen zu reagieren, die eine abwei-chende Entscheidung erfordern. Des Weiteren ist es 226 wie im Beschluss vom 9. November 2010 (dort unter VII 3 lit. b) dargelegt 226 zwingend geboten, Ma337nahmen zur vorsorglichen Vorbereitung einer m366glichen Entlassung f374r den Fall zu ergreifen, dass die Pr374fung im Verfahren nach 247 132 GVG zum Ergebnis genereller Unzul344ssigkeit der weiteren Ma337regelvollstreckung ge-langt. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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