5 StR 377/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 beschlossen: Die Revision de s Angek lagten gegen das Urteil des Landg e richts Berlin vom 17. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht für eine Anwendung des § 74 JGG keinen Anlass. Ba sdorf Raum Brause Schaal König
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