5 StR 377/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2012 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger H ehlerei oder Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen: Die Revision des A ngeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 20. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen , jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) , dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in 22 Fällen, in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung , schuldig ist . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . G r ü n d e Der Schuldspruch enthält einen sachlich - rechtlichen Mangel, der wie vom Generalbunde sanwalt angeregt zu berichtigen ist . Zwar hat das Lan d- gericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (u n- gleichartigen) Wahlfeststellung in Abgrenz ung zur Postpendenzfestste l- lung vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der A ngeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen und sei es von seinem Mittäter erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter bega n- gener Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. BGH, Beschl u ss vom 19 . Januar 2000 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473; vgl. LK - Walter, StGB, 12. Au fl., § 259 Rn. 92 ). Indes ist eine wahldeutige Veru r- teilung nur zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und dem (gewerbsmäßigen) Diebstahl nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB möglich . Das zusätzlich straferhöhende Merkmal der 1 - 3 - Hehlerei, nicht aber aufgrund der qualitativ anderen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei der des Diebstahls festgestellt werden (vgl. BGH aaO ). D i e Schuldspruchänderung berührt den Strafausspruch nicht , weil das Landgericht aufgrund der wahldeutigen Verurteilung die Strafen ohnehin dem milderen Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB b zw. in den Fällen 4, 14 und 22 der Urteilsgründe dem § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen hat. Basdorf Schaal Schneider Dölp König 2
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