BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/13 vom 10. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des V erurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird auf dessen Kosten zurüc k- gewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 mit Beschluss vom 7. November 2013 gemäß § 34 9 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; mit Urteil vom se l- ben Tag hat er auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Dieser Gestaltung des Revisionsverfahrens lieg t ein entsprechender Antrag des Generalbunde s- anwalts zugrunde. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 9. März 2013 sowie seine Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 28. August 2013 waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Gen e- ralbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung ve r- worfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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