ECLI:DE:BGH:2017:111017B5STR377 .17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 377/17 vom 11. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemä ß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision rech t- zeitig begründet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 4 StR 553/11 Rn. 2 mwN). Mangels Nichtaufklärbarkeit einer etwaigen Feh l- funktion (Bl. 1135 der Sachakten) ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Verteidiger die Revisionsbegründung noch am 19. J u- ni 2017 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts Leipzig eingeworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 1 StR 123/95, BGHR StPO § 341 Frist 1; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 35 mwN). 1 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagte n ist entsprechend den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge betreffend die Vernehmung der Eheleute S . genügt be reits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Unter anderem legt der Beschwerdeführer die Chat - Protokolle nicht vor, auf die sich das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Januar 2017 zur W i- . Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher 2 3
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