5 StR 378/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Januar 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2003beschlossen:Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegendie im Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom26. Februar 2002 enthaltenen Entscheidungen über dieEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen werdenverworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch denAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werdender Staatskasse auferlegt.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten zu Recht im Hinblick auf dieerlittene Untersuchungshaft gemäß § 2 Abs. 1 StrEG und dieDurchsuchungen nach § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 StrEG entschädigt.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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