5 StR 378/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Beihilfe zum versuchten Mord u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2002 werdennach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Es wird klargestellt,daß auch der Teilfreispruch des Angeklagten M durchdas Urteil des Amtsgerichts Rathenow vom 2. April 2002aufrechterhalten bleibt.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.G r ü n d e Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen ohne Er-folg. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts merkt der Senat an:1. Zulässige Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Verfah-rensweise der Jugendkammer im Rahmen der erstinstanzlichen Aburteilungder Angeklagten sind nicht erhoben. Eine Berufungsbeschränkung derStaatsanwaltschaft bei dem Angeklagten B zum zweiten Tatkomplex,die insoweit einer erstinstanzlichen Aburteilung wie einer Schuldspruchände-rung entgegengestanden hätte, war nicht anzunehmen. Der rechtlich zu-treffende Teilfreispruch des Angeklagten M von einer tatmehrheit-lich angeklagten weiteren Körperverletzung im zweiten Tatkomplexdurch das Jugendschöffengericht (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. - 3 -§ 260 Rdn. 13) ist nicht angefochten worden und hat Bestand; dies stellt derSenat ausdrücklich klar.2. Die knappe Beweiswürdigung erweist sich mit Rücksicht auf dieTatgegebenheiten insgesamt noch als ausreichend. Gleiches gilt für dierechtliche Würdigung. Zum ersten Tatkomplex bleibt die unterbliebene Erör-terung eines strafbefreienden Rücktritts letztlich unschädlich, weil die Ur-teilsfeststellungen zu den Verletzungen und zur Besinnungslosigkeit desTatopfers schon ausreichend deutlich einen beendeten Mordversuch aus-weisen. Im zweiten Tatkomplex machte bereits das anfängliche Vorgehengegen den Geschädigten auch aus Sicht des Angeklagten B , der alsFahrer des Verfolgungswagens eine gewisse Tatherrschaft hatte und daherrechtlich vertretbar als Mittäter angesehen wurde ein Ausmaß an Aggressi-onsbereitschaft der Tätergruppe deutlich, das einer Rechtfertigung insgesamtentgegenstand.3. Angesichts der Abstufungen in der Strafzumessung schließt derSenat trotz der mißglückten Wortwahl der Jugendkammer (UA S. 26) aus,daß dem Angeklagten G etwa fehlerhaft eine echte Vorstrafe im Sinneeiner Verurteilung zu Strafe vor Begehung der Tat angelastet worden wäre.Im übrigen sind die jugendgerichtlichen Rechtsfolgeentscheidungen trotz deserheblichen Zeitablaufs seit dem zutreffend als besonders schwerwiegendeingestuften ersten Tatkomplex auch angesichts der Feststellungen zurseitdem erfolgten persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar. Dies - 4 -steht einem Eingreifen des Revisionsgerichts entgegen. Allerdings ist trotzdes Gewichts dieser Tat selbstverständlich zu erwarten, daß bei der Gestal-tung des Jugendstrafvollzugs auf eine etwaige weitere positive Fortentwick-lung der Angeklagten in besonderem Maße Bedacht zu nehmen sein wird.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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