5 StR 378/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 18. Januar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die 374berholte Anwendung des 247 64 Abs. 2 StGB in der vor dem 20. Juli 2007 g374ltigen Fassung begr374ndet nicht die Revision, da das angefochtene Urteil nicht auf ihr beruht. Mit der Neufassung des 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) wurde in 247 64 S. 2 StGB eine Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. M344rz 1994 umgesetzt (vgl. BT-Ducks. 16/1110, S. 10). Danach ist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt schon von Verfas-sungs wegen an die Voraussetzung gekn374pft, dass eine hinreichend konkre-te Aussicht besteht, den S374chtigen zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeitspanne vor dem R374ckfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 30). Diese Vorgabe war von den Strafgerichten bereits bei der Anwendung von 247 64 Abs. 2 StGB a. F. zu beachten und ist auch im vorliegenden Urteil beachtet worden. 247 64 S. 2 StGB verlangt dabei 226 entgegen dem Vortrag der Revision 226, dass sich die hinreichend konkrete Aussicht der R374ckfallfreiheit auf einen 204erheblichen223 Zeitraum erstrecken muss. Der Gesetzgeber hat sich f374r diese Formulierung in bewusster Abkehr von der vom Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung (204nicht unerhebliche Zeit223) - 3 - entschieden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/5137 S. 4, 10), die lediglich F344lle ausschlie337en wollte, in de-nen ein Suchtr374ckfall 204fast unmittelbar nach der Entlassung im Abstand von wenigen Tagen oder Wochen223 zu erwarten ist (BT-Drucks. 16/1110, S. 14). Aus dem angefochtenen Urteil geht schl374ssig und nachvollziehbar hervor, dass beim Angeklagten eine den Voraussetzungen des 247 64 S. 2 StGB ge-n374gende hinreichend konkrete Aussicht auf einen die Behandlung im Ma337re-gelvollzug 374berdauernden Therapieerfolg nicht besteht (UA S. 29 f.). Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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