5 StR 378/09 (alt: 5 StR 443/08) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls bereits wegen Verfristung unzu-l344ssig (247 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Anlass f374r eine Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist besteht offensichtlich nicht. Auch als Antrag nach 247 356a StPO w344re das Gesuch verfristet. Abgesehen davon merkt der Senat an, dass am letzten Tag der Revisions-begr374ndungsfrist keine umf344ngliche Revisionsbegr374ndung f374r den verteidig-ten Angeklagten nach 247 345 Abs. 2 StPO, zweite Alternative aufgenommen werden musste. Basdorf Raum Schaal Schneider K366nig
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