5 StR 378/10 (alt: 5 StR 351/09) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dresden vom 18. Mai 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ungeachtet des bisherigen Versagens des Angeklagten im Rahmen von Therapie und F374hrungsaufsicht wird durch das vergleichsweise geringere Gewicht der Anlasstat wie die eher knappe Erf374llung der formellen Voraus-setzung des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eine besonders sorgf344ltige Pr374fung der Erforderlichkeit des Vollzugs der Unterbringung bei der Entscheidung nach 247 67c Abs. 1 StGB gegebenenfalls sp344ter 247 67e StGB geboten sein. Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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