5 StR 378/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26 . Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen: Auf die Revision d es Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Braunschweig vom 24. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der A n- geklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Missbrauchs eines Kin des in 152 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e eines Kindes in 170 Fällen, davon in fünf Fällen des schweren sexue llen Missbrauchs eines Kindes und in einem Fall des versuchten schweren sex u- unter Teilfreispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einze l- strafen: 1. Tat: Geldstrafe; 45 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der ersten Tatserie: jeweils neun Monate Freiheitsstrafe; 118 Taten nach § 176 Abs. 1 StGB der zweiten Tatserie : jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe; eine Tat nach § 176a Abs. 1 Nr. 1, § 22 StGB: ein Jahr und drei Monate Freihe itsstrafe; fünf Taten nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB: jeweils ein Jahr und neun Monate 1 - 3 - Freiheitsstrafe). Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehenden , aus der Beschlussformel ersicht lichen geringfügigen Teilerfolg. Das Landgericht hat die Anzahl der Taten zu hoch veranschlagt. Nach den Feststellungen wurde die erste Tat im Juli 1997 begangen, die darauf folgenden Taten innerhalb zweier Zeiträu me von August 1997 bis 15. März 1998 u nd vom 1. Januar 1999 bis 29. Juli 2000. Das Landgericht geht auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin zugunsten des A n- geklagten von einer Tatfrequenz von jeweils zwei Taten in der Woche aus und bringt die Ferienzeiten, in denen sich die Nebenkläger in in einem Ferie n- lager, bei ihrem leiblichen Vater oder ihrer Großmutter aufhielt, sowie die Zeit einer Erkrankung der Nebenklägerin, in der keine Übergriffe stattfanden, in Abzug. Vor dem Hintergrund, dass eine nähere Konkretisierung der dem A n- geklagten vorgeworfenen Sexualstraftaten nicht möglich war und insbeso n- dere weitergehende Feststellungen zu Frequenz, Häufigkeit oder zeitlichen Abständen zwischen einzelnen Rechtsverstößen nicht getroffen werden zur Ermittlung der absoluten Zahl der stattgefundenen Übergriffe nicht herangezogen werden. Über den auf denselben Überlegungen beruhenden Antrag des Gen e- ralbundesanwalts hinaus zieht der Senat zwei weitere Wochen von den Ta t- zeiträumen ab, und zwar zum einen eine Woche ausgehend von der Erw ä- gung, dass die zweiwöchige Krankheitszeit der Nebenklägerin jeweils wä h- rend des Verlaufs einer Kalenderwoche begonnen und geendet haben kann, und zum anderen die 18. Kalenderwoche 2000, in der sich unmittelbar an die Osterferien der Maifeiertag (Montag) anschloss. Die Abzüge gegenüber den von der Strafkammer abgeurteilten Taten betreffen fünf Taten de s ersten Tatzeitraums (jeweils neun Monate Freiheitsstrafe) und acht Taten des zwe i- ten Tatzeitraums (jeweils ein Jahr F reiheitsstrafe); die jeweiligen Einzelstr a- fen entfallen. 2 3 - 4 - Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Schul d- spruchänderung unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der Vielzahl der übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstr afen und angesichts der deutlich an der Höhe der Einsatzstrafen orientierten Gesamtstrafe aus, dass sich der Wegfall der bezeichneten Einzelstrafen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Eines weiteren Teilfreispruchs bedarf e s angesichts des bereits im a n- gefochtenen Urteil ergangenen Teilfreispruchs, der nunmehr auch die z u- sät z lich weggefallenen Taten umfasst, nicht. Basdorf Schaal Schneider König Bellay 4 5
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