5 StR 378/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Jan u- ar 2013 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwal t I. als Verteidiger für den Angeklagten B . , Rechtsanwalt H. als Verteidiger für den Angeklagten K . , Rechtsanwältin E. als Nebenklägervertreterin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt : Auf die Revision des Angeklagten B . wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. April 2012 aufgehoben, soweit dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterbli e- ben ist. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers wir d das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Ang e- klagten K . mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das vorg e- nannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die we itergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Re chts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten des (besonders) schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten B . 1 - 4 - darüber hinaus des damit tateinheitlich verwirklichten versuchten Mordes und des Fahren s ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Jeweils unter A n- rechnung erlittener Auslieferungshaft hat es gegen den Angeklagten B . eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und vier Monaten und gegen den Angekla g- ten K . eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen die Verurteilung richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisi o- nen der Angeklagten. Mit gleichfalls auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und der N e- benkläger die Verurteilung des Angeklagten K . auch wegen versuc h- ten Mordes. Während die Rechtsmittel der Angeklagten jeweils einen Teile r- folg erzielen, führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n- klägers zur umfassenden Aufhebung des Urteil s zum Nachteil des Angekla g- ten K. . 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Am 25. April 2011 überquerten die Angeklagten zu Fuß die deutsch - tschechische Grenze. Sie wollten in Deutschland ein Auto aufbrechen. G e- gen 18.00 Uhr trafen sie an einem Garagenkomplex in Ebersbach ein. Der 67 Jahre alte Nebenkläger belud dort gerade seinen VW Golf mit Sommerre i- fen, die er am nächsten Tag aufziehen lassen wollte. Die Angeklagten b e- schlossen, den Golf notfalls unter Einsatz von Gewalt zu entwenden. B . sprach den Nebenkläger an. Als dieser sich umdrehte, versetzte er ihm einen Faustschlag ins Gesicht, worauf der Nebenkläger zu Boden stürzte. B . zer r- te ihn in die Garage neben den Wagen. K . s chloss absprachegemäß von außen die Garagentore, damit etwaige Hilfeschreie nicht gehört werden könnten. In der Garage schlug B . auf den rücklings auf dem Boden liege n- den Nebenkläger ein. Dessen Kleidung durchsuchte er nach dem Aut o- schlüssel. Nachdem er den Schlüssel gefunden hatte, wollte er in den W a- gen einsteigen. Der Nebenkläger versuchte, dies zu verhindern. Um sich in den Besitz des Autos zu bringen, trat B . den Nebenkläger mit seinem mit 2 3 - 5 - fester Sohle beschuhten Fuß von oben heftig so lange gege n den Kopf und ins Gesicht, bis dieser besinnungslos wurde. Dann stieg er in den Wagen ein und startete den Motor. K . hatte während des Geschehens draußen gewartet. Die Schläge und die Schmerzensschreie des Nebenklägers hatte er gehört. Er öff nete das Garagentor. B . fuhr rückwärts aus der Garage, K . setzte sich auf den Beifahrersitz. Die Angeklagten fuhren nach Tschechien. B . hatte wahrgenommen, dass der Nebenkläger lebensbedrohende Verletzu n- gen erlitten hatte. K . wusste d avon nichts. Den Golf verkaufte B . an teilten die Angeklagten untereinander auf. Der Nebenkläger erlitt schwerste multiple Knochenbrüche im Gesicht und am Schädel. Sein rechtes Auge löste sich ab und trat aus dem Sch ädel hervor. Zwar konnte das Gesicht nach zahlreichen Operationen wieder vol l- ständig hergestellt werden. Jedoch verblieben irreversible Beeinträchtigu n- gen des Sehvermögens. 2. Die Revision des Angeklagten B . führt zur Aufhebung des Urteils, soweit di e Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) betroffen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. a) Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getrag en. Das Landgericht hat die Verurteilung auch wegen versuchten Mordes maßgebend auf das weitgehende Geständnis dieses Angeklagten gestützt, das in der Spurenlage und dem rechtsmedizinischen Gutachten unter anderem zu au s- schließlich von diesem verursachten DNA - Spuren an der Kleidung des N e- benklägers seine Bestätigung gefunden hat. Die Einlassung des Angekla g- ten, er habe die schweren Verletzungen versehentlich verursacht, hat es sachverständig beraten schlüssig widerlegt. Durch Beweiswürdigung s- 4 5 6 7 - 6 - fe h ler in Bezug auf den Angeklagten K . wird der Bestand der Verurte i- lung demgemäß nicht in Frage gestellt. b) Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Einen die Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigenden Defekt des Angekla g- ten a ufgrund akuter Drogenintoxikation hat die Schwurgerichtskammer z u- treffend ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schul d- fähigkeit wegen der Auswirkungen eines Entzugssyndroms des nicht schwerstabhängigen Angeklagten (vgl. hierzu Fischer, St GB, 60. Aufl., § 20 Rn. 11a mit zahlreichen N achweisen ) bieten die Urteilsgründe nicht. Dass das Landgericht irrtümlich eine hypothetische Gesamtstrafenlage mit Blick auf vor der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgte Verurteilungen des A n- geklagten in Tsc hechien angenommen und die an sich verwirkte Strafe de s- halb um acht Monate vermindert hat, wirkt sich zu dessen Vorteil aus. c) Zutreffend verweist der Generalbundesanwalt hingegen darauf, dass es die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerhaft versäumt hat, die V o- raussetzungen des § 64 StGB zu erörtern. Nach den Feststellungen mis s- braucht der Angeklagte B . seit seinem 15. Lebensjahr vor allem Cannabis und Crystal; mehrere Entzugsmaßnahmen sind ohne Erfolg geblieben (UA S. 4 f.). Die Tat wurde begangen, wei l die Angeklagten Geld zur Beschaffung von Drogen benötigten (UA S. 16), wofür ein Teil des Erlöses dann auch ei n- gesetzt wurde (UA S. 18). Unter solchen Vorzeichen war das Landgericht gehalten, sich mit der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsansta lt im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zwar bietet das Urteil Anhaltspunkte d a- für, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nicht besteht (namentlich mehrere erfolglose Behandlungen), sowie dafür, dass das Ermessen unter Umständen im negativen Sinne ausgeübt werden kann (womöglich fehlende deutsche Sprachkenntnisse des nicht in Deutsc h- land wohnenden Angeklagten; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. A u- gust 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 281 Rn. 10 f., sowie Basdorf/Schnei - der/König in F estschrift Rissing - van Saan, 2011, S. 59, 62 ff.). Jedoch ve r- 8 9 - 7 - mag der Senat die erforderliche Prüfung nicht selbst durchzuführen. Das neue Tatgericht wird die Prüfung mithin unter Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben. Der Aufh ebung von Festste l- lungen bedurfte es insoweit nicht; das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Dass die Strafe geringer au s- gefallen wäre, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat aus. 3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers b e- anstanden im Ergebnis mit Recht die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts, derentwegen der Angeklagte K . nur wegen eines Raub - und Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist. Zwar ist entgegen der Au f- fassung der Staatsanwaltschaft schon wegen der weitgehenden Geständni s- se der Angeklagten in Verbindung mit der Spurenlage keine Aussage - gegen - Aussage - Konstellation mit den dafür geltenden strengen Darlegungsanford e- runge n gegeben. Jedoch begegnen die sehr knappen Ausführungen der Schwurgerichtskammer betreffend die Beteiligung dieses Angeklagten an dem unmittelbar durch B . begangenen Mordversuch auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung smaßstabes durc h- greifenden Rechtsbedenken. a) Das Landgericht hat dem Angeklagten B . nicht geglaubt, dass sein Mittäter während der Tat in der Garage hinter dem VW Golf stand und im Kofferraum nach dem Fahrzeugschlüssel suchte. Zur Begründung stützt es sich maßgebend auf die Überlegung, die Anwesenheit des K . am Kofferraum ergebe keinen Sinn, weil von dort aus kein Zugriff auf den Schlüssel möglich gewesen sei; dass der Nebenkläger während des Bel a- dens im Kofferraum den Schlüssel abgelegt hab e, sei nicht lebensnah, weil er dann die Reifen wieder hätte herausholen müssen, um an den Schlüssel zu gelangen (UA S. 29). 10 11 - 8 - Diese Ausführungen entbehren einer tatsächlichen Grundlage. Weder widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Autoschlüssel während dort ausgeführter Arbeiten im Kofferraum abgelegt werden, noch wird der Kofferraum durch Reifen so weit abgedeckt, dass die Wiederau f- nahme eines Schlüssels deren vorherige Entfernung erfordern würde. Da r- über hinaus bezieht die Schwurg erichtskammer einen weiteren nachvollzie h- baren Grund für den Standort des K . hinter dem Fahrzeug an dieser Stelle nicht hinreichend ein. Nach der Einlassung des Angeklagten B . zog K . die Garagentür von innen zu, weil der Nebenkläger u m Hilfe ger u- fen hatte (UA S. 20). Dass sie zugezogen wurde, um die Schreie des Nebe n- klägers nicht nach draußen dringen zu lassen, nimmt auch die Schwurg e- richtskammer an. Vor diesem Hintergrund ist zugleich der ausschließlich kr i- minalistischen Hypothese des solches freilich bestreitenden K . sinnvoll erscheinen, eine ebenso gut denkbare Sachverhaltsalternative gegenübe r- gestellt, die eingehenderer Würdigung bedurft hätte. b) D ie Schwurgerichtskammer hat ferner nicht erkennbar bedacht, dass alle von ihr angesprochenen tatsachenfundierten Umstände (an den Seiten enge Garage, keine Spuren des K . am Opfer und in der Gar a- ge, Bekundung der Nichtanwesenheit schon im Rahmen d er ersten Verne h- mung des K . ) mit den Angaben des Angeklagten B . ohne Weiteres vereinbar und demzufolge nicht geeignet sind, deren Glaubhaftigkeit zu e r- schüttern. Hinzu kommt, dass K . nach eigener Einlassung im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung in einem zentralen Punkt gelogen hatte, indem er behauptete, er sei nicht mit B . nach Tschechien zurückgefahren, sondern zu Fuß gegangen. Schließlich lassen die Urteilsgründe eine Erört e- rung vermissen, aus welchem Grund der seinen Mittäter k einer eigenhänd i- gen Beteiligung an den Gewalttätigkeiten bezichtigende Angeklagte B . de s- sen Anwesenheit in der Garage statt eines nach Auffassung der Schwurg e- 12 13 - 9 - c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entsche i- dung, und zwar ungeachtet dessen, dass ein mittäterschaftlicher Tötung s- vorsatz des nicht selbst Gewalt anwendenden Angeklagten K . nicht überaus nahe liegt; dies gilt sogar für ein Erfassen der Schwere der Verle t- zungen des Nebenklägers bei Verlassen des Tatortes, das eine Handlung s- pflicht K . s ausgelöst und dessen Verurteilung wegen versuchten Mo r- des durch Unterlassen zur Folge hätte haben können. Obgleich die Verurteilung des Angeklagten K . wegen beso n- ders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung letztlich frei von durchgreifenden Rechtsfehlern wäre (dazu Ziffer 4 Buchst . a), muss der Schuldspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Denn es steht eine natürliche Handlungseinheit in Frage, wobei die neue Hauptverhandlung in Bezug auf den Beitrag des Angeklagten K . einen anderen als den durch die Schwurgerichtskammer festgestellten Sac h- verhalt ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 19 97 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1; s iehe auch BGH, Beschluss vom 24. Okt o- ber 2012 4 StR 392/12 mwN). Dem neuen Tatgericht muss eine Beurte i- lung auf widerspruchsfreier Grundlage ermöglicht werden. 4. Die Revision des Angeklagten K . hat nur zum Rechtsfolge n- ausspruch Erfolg. a) Der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes und gefäh r- licher Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. aa) Die Annahme des Landgerichts, die Ausübung körperlicher Gewalt se i Bestandteil des gemeinsamen Tatplans gewesen, ist nicht zu beansta n- den. Das Landgericht stellt darauf ab, dass beide Angeklagten nicht mit einer freiwilligen Herausgabe des Schlüssels rechnen konnten, zumal sie nicht wussten, wo sich jener befand. Desweg en habe (auch) der Angeklagte K . zumindest damit gerechnet, dass der Schlüssel womöglich nur 14 15 16 17 18 - 10 - durch direkte Gewaltanwendung erlangt werden könne. Dies hält sich im Rahmen zulässiger tatgerichtlicher Beurteilung. bb) Dahingestellt bleiben kann, ob die Feststellungen für die Annahme des Qualifikationstatbestands der Verursachung einer Lebensge fahr (§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst . b StGB) in subjektiver Hinsicht hinreichen würden. Denn das Landgericht hat sich vom Qualifikationstatbestand der schweren körpe r- lichen Misshandlung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst . a StGB aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten K . überzeugt, er habe die durch B . vollführten Schläge und das Jammern des Nebenklägers gehört. Deren Billigung ergibt sich spätesten s aus dem gemeinsamen Wegfahren des g e- raubten VW Golf und der danach erfolgenden hälftigen Aufteilung der Beute. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. cc) Die Angriffe der Verteidigung gegen eine Heranziehung belaste n- der Bekundungen des Angeklagten B . betreffend das angenommene angefochtenen Urteil denkbar knapp ausgefallen. Indessen hat die Schwu r- gerichtskammer die zu eigenen Gewalthandlungen in Teilen widerlegte Einlass ung des Angeklagten B . nicht maßgebend zum Nachteil des Ang e- klagten K . verwertet. Vielmehr hat sie sich tragend auf die Angaben des Angeklagten K . selbst in Verbindung mit den äußeren Umständen gestützt und auf dieser Grundlage die dur ch diesen Angeklagten erhobene widerlegt. Der Wertungsfehler zum Ausschluss der Anwesenheit d es K . in der Garage (Ziffer 3) wirkt sich dabei nicht zu dessen Nachteil aus. b) Hingegen verfällt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung. En t- sprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts hat die Schwurg e- richtskammer trotz von ihr angenommener Aufklärungshilfe (UA S. 40) die sich danach aufdrängenden Voraussetzungen des § 46b StGB nicht erörtert. 19 20 21 - 11 - Ferner war auch für den Angeklagten K . aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie beim Angeklagten B . die Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unabdingbar. Die Feststellungen betreffend K . sind auf die Revision der Staatsanwaltschaft ohnehin umfassend aufgehoben. Basdorf Raum Schneider Dölp König
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