5 StR 379/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2010 in der Ma337regelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 beschlossen: Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebe-schluss des Senats vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 eingeleiteten Verfahrens nach 247 132 GVG. Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht K366ln zur Fortf374hrung der nach 247 67e Abs. 1 Satz 1, 247 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen 334berpr374fungen zur374ckgege-ben. G r 374 n d e 1 Gegen den Verurteilten wird die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts K366ln vom 20. Februar 1989 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen tateinheitlicher sexueller N366tigung und sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren ver-h344ngt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 29. Novem-ber 2004 vollzogen. Nach Rechtskraft des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Men-schenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25), das die r374ckwirkende Anwendung des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bek344mpfung von Sexualdelikten und anderen gef344hrlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ohne Beachtung der nach 247 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. bei Tatzeit geltenden H366chstfrist von zehn Jahren f374r die Dauer der ersten Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung als Versto337 gegen die Europ344ische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wertet, hat 2 - 3 - das Landgericht Aachen zuletzt am 16. Juli 2010 auf der Grundlage eines Prognosegutachtens die Fortdauer der Ma337regelvollstreckung angeordnet. Das Oberlandesgericht K366ln m366chte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die im Anschluss an das Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine abweichende Regelung von der grunds344tzlich gel-tenden R374ckwirkung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB angenommen haben, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt. Beim Senat sind bislang 15 gleichartige Vorlegungsverfahren anh344ngig. Mit zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmtem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 226 5 StR 394, 440 und 474/10 226 hat der Senat, der eine r374ckwirkende Anwendbarkeit des 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. grunds344tzlich bejaht, wegen von seiner Auffassung zur Auslegung des 247 2 Abs. 6 StGB diver-gierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur iden-tischen Rechtsfrage bei Auslegung des 247 66b StGB und wegen grunds344tzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage das Verfahren nach 247 132 GVG eingeleitet. Da-bei hat der Senat 247 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. allerdings weiter einschr344n-kend dahin ausgelegt, dass in Altf344llen die erstmalige Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung nach zehnj344hrigem Vollzug f374r erledigt zu erkl344ren ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbre-chen aus konkreten Umst344nden in der Person oder dem Verhalten des Unter-gebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses). Bei diesem Ma337stab kommt nur in Ausnahmef344llen auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bew344hrung in Betracht (247 67d Abs. 2 StGB). 3 Bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG hat der Senat in den drei Verfahren, die Gegenstand der Anfrage sind, die Akten den vorlegenden 4 - 4 - Oberlandesgerichten zur374ckgegeben. Die Parallelverfahren, die wegen m366gli-cher identischer Entscheidungserheblichkeit des Anfragegegenstandes bis zur Erledigung des Verfahrens nach 247 132 GVG zu ruhen haben, sind in gleicher Weise zu behandeln. 1. Das Verfahren nach 247 132 GVG 226 und damit das anzuordnende Ruhen der Parallelsachen 226 wird voraussichtlich mehrere Monate andauern. W344hrend dieser Zeit wird die Unterbringung gegen die Verurteilten weiterhin vollstreckt, der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht, dessen Zul344ssigkeit in den Vorlegungs-verfahren in Zweifel steht, mithin stetig weiter vertieft. Dies erfordert, dass die Oberlandesgerichte bereits vor Kl344rung der Vorlegungsfrage aktuell unabh344ngig von ihr zu 374berpr374fen haben, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden oder die Vollstreckung zur Bew344hrung auszusetzen ist. Die Pr374fung hat den vorstehend bezeichneten, f374r die Oberlandesgerichte wegen der aus-schlie337lichen Zust344ndigkeit des Senats nach 247 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG verbindli-chen Ma337st344ben zu folgen. 5 6 Geboten ist eine neue Sachentscheidung nach 247 67e Abs. 1 Satz 1 StGB aus Anlass des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte. Ihr ist ein aktuelles Sachverst344ndigengutachten zugrunde zu legen (247 463 Abs. 3 Satz 4 StPO), das sich an den engeren Kriterien zu Verh344ltnism344337igkeit und Gefahrenbegriff zu orientieren hat. 2. Im vorliegenden Fall wird das Oberlandesgericht nach Ma337gabe des neuen engeren Ma337stabes insbesondere in seine Bewertung das fortgeschrit-tene Alter und den reduzierten Gesundheitszustand des Verurteilten einzustel-len haben (vgl. auch BGH NStZ 2010, 565, 567, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). 7 - 5 - 3. F374r den Fall, dass die aktuelle Sachpr374fung auch unter Zugrundelegung der Grunds344tze konkreter h366chster Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die All-gemeinheit eine weitere Vollstreckung der Ma337regel unerl344sslich erscheinen l344sst, weist der Senat auf Folgendes hin: 8 a) Auf etwa w344hrend des Vorlegungsverfahrens einschlie337lich des Verfah-rens nach 247 132 GVG auftretende neue Entwicklungen, die f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit des Verurteilten bedeutsam sein k366nnen, muss unverz374glich mit einer neuen Sachpr374fung der Unerl344sslichkeit weiterer Freiheitsentziehung reagiert werden. 9 b) Es ist denkbar, dass die Pr374fung im Verfahren nach 247 132 GVG entge-gen dem Votum des erkennenden Senats zum Ergebnis genereller Unzul344ssig-keit weiterer Ma337regelvollstreckung gelangt. Dies z366ge die sofortige Entlassung aller betroffenen Untergebrachten nach sich. Im Hinblick darauf ist eine vorsorg-liche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter 226 insbe-sondere f374rsorglicher 226 Ma337nahmen zwingend geboten, die einer sozialen Ge-f344hrdung entlassener Verurteilter und einer damit einhergehenden Gef344hrdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken verm366gen. Durch eine unvorbereitete Eil-entlassung w374rde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Ma337-nahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im Erledigungsverfahren t344tigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Oberlandesgerichte. 10 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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