ECLI :DE:BGH:2017:101017B5STR379.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 379/17 vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe r am 10. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 19. Dezember 2016 werden als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu ngen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Betreffend die Rüge einer Verletzung von § 52 StPO bemerkt der Senat ergä n- zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Proble matik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem Senge in KK - StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 14; Schmitt in Meyer - Goß ner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus g e- schlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die - 3 - Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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