5 StR 38/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2000 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 31. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Fes t - stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an sein em Vater zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision bea n - standet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang, so daß es auf die mit gleicher Zie l - richtung erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Aufgrund rechtlich bedenklicher Erwägungen hält das sachverständig beratene Landgericht den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten für unei n - geschränkt schuldfähig. Eine krankhafte psychische Anomalie im Sinne des § 20 StGB liege nicht vor. Der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte weise zwar eine auffällige narzistische und zwanghafte Persönlichkeit s - - 3 - struktur auf, die jedoch keinen Krankheitswert besitze. Zum Tatzeitpunkt h a - be er vor der Entscheidung gestanden, von dem als schwach und negativ bewerteten Vater selbst abgewertet, gekränkt und psychisch verletzt zu we r - den oder sich gegen diesen Vater zur Wehr zu setzen, um seine Selbstac h - tung und psychische Balance zu erhalten. Die Gefahr einer Identitätskrise habe aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gemi n - dert oder aufgehoben, da er aufgrund seiner guten intellektuellen Aussta t - tung durchaus (andere) Entscheidungsmöglichkeiten gehabt hätte. Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie nicht erkennen lassen, daß das Landgericht zwischen einer kran k - haften seelischen Störung und einer nicht pathologisch bedingten schw e - ren anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. BGHSt 34, 22, 24; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14). Letztere setzt nicht voraus, daß Persönlichkeitsstörungen des Täters auf einer Krankheit beruhen oder Krankheitswert haben. Ob eine Persönlichkeitsstörung den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, ist aufgrund einer umfassenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die neben dem Pe r - sönlichkeitsbild des Angeklagten und den Tatumständen auch sein Verhalten vor und nach der Tat einzubeziehen ist (vgl. BGH aaO). An einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Zumindest das Nachta t - verhalten des Angeklagten hätte Anlaß zu weiterer Erörterung gegeben: Der Angeklagte war etwa vier Stunden nach der Tat zu dem von ihm mit einer Hantel im Schlaf erschlagenen Vater zurückgekehrt, hatte ihm Gabeln unter die Augäpfel gesteckt und eine Vielzahl weiterer sadistischer Handlungen an der Leiche vorgenommen. Ferner hatte er ihm einen Zettel in den Mund g e - steckt, auf dem sinngemäß stand, der Vater habe sterben müssen, weil er seinen Sohn genervt habe. Später hatte der Angeklagte unter ständigem Lachen seinen Freunden von der Tötung des Vaters sowie den anschließe n - den Mißhandlungen berichtet und sie zu der Leiche geführt. Jedenfalls a n - gesichts dieser Besonderheiten, mit denen sich das Landgericht nicht au s - - 4 - einandersetzt, reicht der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten des A n - geklagten nicht aus, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinflußt gewesen sein könnte. Der Senat hebt das Urteil mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getro f - fenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in vollem Umfang auf, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen. Dabei wird es sich schon ang e - sichts der Spannungen zwischen Verteidigung und bisheriger Sachverstä n - diger empfehlen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtung des Angeklagten zu beauftragen. Harms Basdorf Nack Dr. Tepperwien Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Gerhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Harms
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