5 StR 380/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. November 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-sionsgerichts betreffend seine Revision gegen das Urteildes Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2003 wirdals unbegründet verworfen.G r ü n d e Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesan-walts vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der Se-nat darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisi-onsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzei-tigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dortausgeführten Revisionsrügen genügen nicht den Anforderungen des§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sindoffensichtlich unbegründet.Harms Basdorf GerhardtRaum Brause
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