5 StR 380/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Braunschweig vom 23. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit den Ma337gaben als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt ist und dass f374r die versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Seine hiergegen gerich-tete Revision ist entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet. 1 - 3 - Das Landgericht hat es allerdings versehentlich unterlassen, f374r die zu dem begangenen Mord in Tatmehrheit stehende versuchte besonders schwere Brandstiftung eine Einzelstrafe festzulegen und die verh344ngte le-benslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu kennzeichnen. Der Senat kann die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO gem344337 dem Antrag des Generalbundesanwalts auf das gesetz-liche Mindestma337 von zwei Jahren festsetzen. 2 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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