5 StR 380/1 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13 . März 2012 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum Mord u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . März 2012 beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Koste nansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurück ge wi e- sen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übe r- einstimmender Sach - und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 5 StR 406/09 Bezug. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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