5 StR 380/13 (alt: 5 StR 472/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen da s Urteil des Landg e- richts Berlin vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bem erkt der Senat: Dass das Landgericht trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt e i- nen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen. Basdorf Schneider Dölp König Bellay
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