Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2 1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, ek - latant menschenverachtendem Tatbild. 2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterb rin - gung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art. BGH, Urteil vom 22 . Oktober 2014 5 StR 380/14 LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 380/14 vom 22. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okt o- ber 2014 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt U . als Verteidiger, Rechtsanwälti n H . als Nebenklägervertreterin, Ju stizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Februar 2014 mit den Festste l- lungen aufge hoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landg erichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwal t- schaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachl i- chen Rechts gestützten Revisionen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene 1 - 4 - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt durch. Hingegen bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos. 1. Das Landgericht ist zu folgenden Feststellungen und Wertungen g e- kommen: a) Der zur Tatzeit 46 Jahre alte, bislan g nicht bestrafte Angeklagte ist ausgebildeter Fleischer und war einige Jahre als Schlachter tätig. Am späten Abend des 1. Februar 2013 besuchte er beträchtlich alkoholisiert die ein Stoc k- werk über ihm wohnende 66 Jahre alte L . . Sie t ranken im Woh n- zimmer Alkohol und rauchten. Im weiteren Verlauf geriet der Angeklagte aus ungeklärten Gründen in hochgradige Wut. Er versetzte Frau L . mindes - tens drei heftige Schläge oder Tritte gegen Kopf und Hals, die unter anderem einen mehrfach en Gesichtsschädelbruch sowie eine multiple Fraktur von Keh l- kopf und Zungenbein verursachten. Außerdem vollführte er zehn weitere kräft i- ge Gewalteinwirkungen auf Brust, Bauch, Arme und Beine. Der in Rückenlage auf dem Sofa liegenden und zu dieser Zeit aufg rund der erlittenen Kopfverle t- zungen bewusstlosen Frau zog er die Kleidung bis zur Kniekehle herunter. Dann drang er mit seiner Hand und großen Teilen seines Unterarms minde s- tens dreimal in ihren Anus ein. Dabei durchstieß er unter erheblicher Gewal t- einwir kung den Darm und riss aus dem so eröffneten Bauchraum in drei Teilen nahezu den gesamten Dünndarm sowie 25 cm Dickdarm heraus. Neben vielf a- chen Durchreißungen des Darms wurden auch der Magen zerrissen und die Milz eingerissen. Der Angeklagte nahm das mit 130 cm längste Teil des Dün n- darms und legte es Frau L . um den Hals, indem er die Mitte des Stücks vor ihren Hals legte, den Rest hinter ihrem Kopf kreuzte und die Enden auf ihrer Brust ablegte. Mit seinen blutverschmierten Händen fasste er ihr au ch auf den unbekleideten Oberkörper und hinterließ erhebliche Blutantragungen. 2 3 - 5 - Außerdem drang er mindestens einmal mit mehreren Fingern, der Hand oder einem Gegenstand in die Vagina der Geschädigten ein. Dadurch erlitt sie eine Einreißung im Bereich des Damms, mehrere Schleimhauteinreißungen der Scheide, Schürfungen der Scheidenhaut sowie in der Tiefe der Scheide einen Einriss im Bereich des Scheidengewölbes. Nach der Tat ließ der Angeklagte die tödlich verletzte Frau auf dem Sofa zurück, säuberte sich im Badezimmer und ging aus der Wohnung. Kurz nach 22.00 Uhr teilte er der Feuerwehr mit, dass bei Frau L . etwas nicht sti m- men könne, weil sie nicht wie sonst aus dem Fenster gesehen habe. Die Re t- tungskräfte trafen sie bei freilich deutlich einget rübtem Bewusstsein an. Sie wurde narkotisiert ins Krankenhaus gebracht. Eine sofort eingeleitete Notoper a- tion wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Frau L. verstarb am 2. Februar 2013 um 0.50 Uhr an ihren schweren inneren Verletzungen, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. b) Die Schwurgerichtskammer ist von einem lediglich bedingten T ö- tungsvorsatz des Angeklagten ausgegangen. Vom Vorliegen von Mordmerkm a- nu r das Handeln zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie Grausamkeit (UA S. 85). Jedoch sei nicht hinreichend sicher feststellbar, dass die Tat von sexueller Motivation getragen gewesen sei. Gleichfalls nicht erwiesen sei, dass das bewusstlose bzw. bewus stseinsgetrübte Opfer das ihm zugefügte Leid selbst empfunden habe. Die Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Sachverständig beraten hat es eine verminderte Schuldfähigkeit des An gekla g- ten wegen Alkoholintoxikation zur Tatzeit nicht ausschließen können. Hingegen 4 5 6 - 6 - habe eine bei ihm diagnostizierte organische Persönlichkeitsstörung nicht den Grad der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. 2. Der Schuldspruch wegen Totschl ags kann keinen Bestand haben. a) Zu dem durch die Schwurgerichtskammer nur beiläufig erwähnten Mordmerkmal des sonst niedrigen Beweggrundes hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: hen Tatmotiven des Angeklagten ist rechtlich unzulänglich, weil es sich im Zuge der beweiswürdigenden Analyse des Tatgesch e- hens nicht der Frage zugewendet hat, ob in dem äußerst brut a- len Vorgehen des psychisch (angeblich) weitgehend unauffäll i- gen Angeklagt en ein den personalen Eigenwert des Opfers n e- gierender Vernichtungswille zum Ausdruck kommt, der nach al l- gemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt (siehe dazu BGH, Urteil vom 5. Novemb er 2002 1 StR 247/02, NStZ - RR 2003, 78, 79). o- sigkeit ist ein weiteres Leitprinzip die in der Tötung motivational zu Tage tretende Missachtung des personellen Eigenwerts des Opfers (vgl. dazu B GH, Urteil vom 22. August 1995 1 StR 393/95, NStZ - RR 19 96, 98 f.; LK - Jähnke, StGB, 11. Aufl., § 211 Rn. 26 - 28; Müko - Schneider, § 211 Rn. 75). Eine solchermaßen antisoziale Einstellung kann darin erblickt werden, dass der Täter das Opfer in menschenverac htender Weise tötet (vgl. BGH NStZ - RR 2003, 78, 79). Hierzu rechnen Sachverhalte, in denen der Täter das Opfer vor oder während der Tat in b e- sonders herabsetzender Weise quält und damit eine gesel l- schaf t lichen Grundwerten kategorial zuwider laufende Einste l- lung dergestalt manifestiert, dass der Adressat des Angriffs nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdü n- ken verfahren kann, behandelt wird (vgl. BGH, aaO). 7 8 - 7 - Der vorliegende Fal l weist dahingehende Sachverhaltskomp o- nenten auf: Allein schon das Herausreißen verschiedener Dar m- teile bei lebendigem Leib durch dreimaliges tiefes Eindringen in den Anus des Opfers wirkt grauenhaft und weckt spontane Eri n- nerungen an das Ausweiden eines T ieres. Nimmt man zusätzlich das Legen eines Darmstücks um den Hals des Opfers in den Blick, so wird die menschenverachtende Dimension der Tat vol l- ends deutlich. Es erstaunt, dass das Schwurgericht die Qualität dieser Umstände zutreffend erkannt (vgl. UA S. 75), jedoch nicht in seine Überlegungen zum Vorliegen subjektiver Mordmerkmale einbezogen hat. Hierzu hätte indessen nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Veranlassung bestanden. Der möglichen Annahme eines aus dem Tatbild hergeleitete n niedrigen Beweggrundes steht nicht entgegen, dass der Ang e- klagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich mit bedingtem T ö- tungsvorsatz gehandelt und also keinen Vernichtungswillen in Form eines dolus directus aufgewiesen hat. Einerseits ist auch der Täte r der mehrfach zitierten höchstrichterlichen Referenzen t- scheidung gegen nur mit bedin g- tem Tötungsvorsatz vorgegangen, ohne dass dieser Umstand auf die rechtliche Bewertung des Tatmotiv s Einfluss gewinnen konnte. Andererseit s erachtet die Bundesanwaltschaft die vom Schwurgericht vorgenommene rechtliche Einordnung des T ö- s- gebildeter Schlachter, dem wie dem Angeklagten das Au s- weiden von Tieren berufsbedingt geläufi g ist, geht mit Sicherheit davon aus, dass ein bewusstlos zurückgelassener Mensch, dem Vergleichbares widerfahren ist, an den Folgen einer solchen Tat Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 132) und bemerkt ergänzend, dass angesichts des Tatbildes auch das Merkmal der Mordlust zu prüfen sein wird (vgl. zu den Voraussetzungen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 6 mwN). b) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind ordnungsgemäß getroffen und werden durch den Rechtsfehler nicht berührt. Sie können daher 9 10 - 8 - bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Spurenauswahl ist vollständig. Es bestehen keine realistischen Anhaltspunkte, dass sich der Angeklagte zu D e- tails der B egehung der Tat und ihrer Begleitumstände in einer neuen Hauptve r- handlung öffnen würde. 3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs ist dem Rechtsfolgenausspruch die Basis entzogen. Er hätte jedoch auch für sich genommen keinen Bestand haben können, weil die d er Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) vorgelagerte Schuldfähigkeitsprüfung dur chgreifenden Bedenken begegnet. Das Landgericht führt auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatr i- schen Sachverständ noch im Bereich der Sexualität Auffälligkeiten gegeben, die die Kriterien für eine psychische Erkrankung (schwere Persönlichkeitsstörung oder Störung der S e- ine (organische) Persönlichkeit s- ä- Diese Wertung beruht auf einer lücken - und damit rechtsfehlerhaften Grundlage. Denn das psychiatrische Gutachten und ihm folgend die Schwurg e- richtskammer unterlassen gänzlich die Auseinandersetzung mit den als extrem zu bezeichnenden Besonderheiten der Tatausführung dem erfahrenen rechtsmedizinischen Sachverständigen war kein in der Tötung sart vergleichb a- rer Fall bekannt (UA S. 56 f.) , die sich zudem mit einem vom Angeklagten vor (UA S. 9 f.) . Diese Besonderheiten hätte die Schwurgerichtskammer im Ra h- men der Schuldfähigkeitsprüfung aber zwingend erörtern müssen (vgl. Basdorf, 11 12 13 - 9 - HRRS 2008, 275, 276). Da sich die Urteilsgründe dazu nicht verhalten, erma n- gelt es der gebotenen umfassenden Würdigung des Zustands des Angeklagten bei der Tat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20 . Februar 2014 5 StR 7/14 Rn. 6, vom 27. November 2008 5 StR 5 26/08 Rn. 10, vom 30. Septe m- ber 2008 5 StR 305/08, vom 25. Juli 2006 4 StR 141/06, NStZ - RR 2006, 335, 336, vom 2 8. November 2001 5 StR 434/01; Urteil vom 23. Januar 2002 5 StR 391/01; jeweils mwN). Das neue Tatgericht wird die Schuldfähigkeit des Angeklagten naheli e- gend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen e r- neut zu erörtern und dabei die vorgenannten Aspekte zu berücksichtigen h a- ben. Es wird auch die festgestellten Auffälligkeiten im Sexual - und Sozialverha l- ten des Angeklagten (UA S. 10 f.) stärker in den Blick nehmen müssen, als im angefochtenen Urteil geschehen. Für den Fall si cherer Feststellung verminde r- ter Schuldfähigkeit (auch) aufgrund einer dauerhaften schweren psychischen Störung des Angeklagten wird zu prüfen sein, ob dessen Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) gerechtfertigt ist. Im Interesse d es Schutzes der Allgemeinheit vor höchst gefährlichen Tätern wäre solches nach Auffassung des Senats über bislang von der Rechtsprechung ang e- nommene Grenzen hinaus selbst dann erwägenswert, wenn aufgrund dieser sicher festgestellten Störung eine vermin derte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes anzunehmen, allein de s- halb aber nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist (vgl. dazu Ba s- dorf, aaO S. 276 f.; Basdorf/Mo sbacher in Lau/Lammel/Sutarski [ Hrsg. ] , Fore n- sische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2. Aufl., S. 119, 131 f.). A l- lerdings wäre zuvor zu erwägen, ob eine solche Auslegung in Fällen dieser Art durch Anwendung des § 66a Abs. 2 StGB entbehrlich wäre. 14 - 10 - 4. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Die auch nach Auffassung des Senats unvertretbare A n- nahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes beschwert ihn nicht. Nach Bej a- hung der Voraussetzungen des § 21 StGB wäre angesichts des konkreten fur chtbaren Tatbildes eine mildere Beurteilung selbst dann nicht in Betracht g e- kommen, wenn die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf eine breitere, über die Wurzel der Alkoholisierung hinausgehende Grundlage zu stützen g e- wesen wäre. 5. Zu der von der Staatsanwaltschaft in den Vordergrund gestellten Fr a- ge der tateinheitlichen Verwirklichung einer Sexualstraftat (Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, jeweils mit Todesfo l- ge) bemerkt der Senat: Nach ständiger Rechts prechung des Bundesgerichtshofs ist für den B e- griff der sexuellen Handlung im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB das äußere E r- scheinungsbild entscheidend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinung s- bild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkenn en lässt (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 9. November 1982 1 StR 672/82, N StZ 1983, 167; vom 20. Deze m- ber 2007 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2; Urteil vom 9. Juli 2014 2 StR 13/14 Rn . 19, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Ist dies der Fall, so spielt es keine Rolle, ob der Täter sexuelle Motive verfolgt oder e t- wa sein Opfer allein demütigen und sadistisch quälen will; er muss sich nur des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst sein (v gl. BGH, Urteile vom 9. November 1982 1 StR 672/82, aaO; vom 11. Mai 1993 1 StR 896/92, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6, insoweit in BGHSt 39, 21 2 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2007 4 StR 459/07, aaO). 15 16 17 - 11 - Diese Grundsätze verkennt da s angefochtene Urteil, indem es den Han d l- n- terzogen zu haben (UA S. 87). Vorliegend sind die äußeren Gegebenheiten der Tat unzweifelhaft sexualbezogen. Der Angeklagte ist nicht nur (mehrfach) in den Anus, sondern auch in die Scheide der getöteten Frau eingedrungen. Da r- über hinaus hat er Blut und Gewebeteile auf deren unbekleideten Oberkörper einschließlich der Brüste verteilt, diese also berührt. Das Opfer wurde mit g e- spreizten Beinen auf dem Sofa liegend vorgefunden. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der für eine Sexualtat stre i- tenden Umstände bedürfte es greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass der sich auf ei ne Amnesie berufende Angeklagte die Sexualbezogenheit seiner Handlungen gleichwohl verkannt haben könnte. Solche lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Die Erwägungen der Schwurgerichtskammer, es könnten die besondere Erniedrigung des Opfers sowie das Herausreißen der Därme im Vordergrund gestanden haben, wobei eine sexuelle Motivation nicht hinre i- chend sicher feststellbar sei (UA S. 73 ff., 87), sind aus den genannten Grü n- den für die Beurteilung der Tat als bewusst sexualbezogene Handlung rec htlich irrelevant. Selbst wenn der Angeklagte wie auch der Obduktionssachverstä n- dige mutmaßt versehentlich in die Scheide gegriffen haben sollte (UA S. 75, 87), würde das erforderliche Bewusstsein des Angeklagten in Anbetracht der sonstigen Umstände ni cht in Frage gestellt. Basdorf Schneider Dölp König Bellay 18 19
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