BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 380/15 vom 29. September 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urtei l des Landgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat ungeachtet dessen, ob der Antrag auf Einholung eines physikalischen Sachverständigengutachtens Beweisantragsqualität hat in der Sache mit zutreffenden Erwägungen darauf abgeste llt, dass das angebotene Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO mit Blick auf das Beweisziel völlig ungeeignet wäre. Dölp König Berger Bellay Feilcke
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