5 StR 38/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 2. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2004beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im FallII.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.Harms Häger GerhardtRaum Brause
Full & Egal Universal Law Academy