5 StR 38/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 21. und 22. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Richter H344ger als Vorsitzender, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G. als Verteidiger f374r den Angeklagten A. , Rechtsanwalt P. als Verteidiger f374r den Angeklagten S. , Rechtsanwalt K. als Verteidiger f374r den Angeklagten M. , Rechtsanwalt E. als Verteidiger f374r den Angeklagten B. , - 3 - Rechtsanwalt Pa. als Verteidiger f374r den Angeklagten St. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 4 - in der Sitzung vom 22. M344rz 2006 f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. August 2005 in den Schuld-spr374chen insoweit abge344ndert, dass 1. der Angeklagte A. des schweren Bandendiebstahls in vier F344llen (F344lle 1, 2, 8, 9 der Urteilsgr374nde) und des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall 4), 2. der Angeklagte S. des schweren Bandendieb-stahls in dreizehn F344llen (F344lle 1, 2, 5, 8, 9, 13, 27, 30, 37 bis 41) und des versuchten schweren Bandendieb-stahls (Fall 4), 3. der Angeklagte M. des schweren Bandendieb-stahls in dreizehn F344llen (F344lle 1, 2, 8, 9, 13, 30, 37 bis 41, 43, 44) und des versuchten schweren Bandendieb-stahls (Fall 42), 4. der Angeklagte B. des schweren Bandendieb-stahls in zw366lf F344llen (F344lle 2, 9, 13, 26, 27, 38 bis 41, 43 bis 45) und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen (F344lle 42, 46), 5. der Angeklagte St. des schweren Bandendiebstahls in acht F344llen (F344lle 26, 27, 38 bis 40, 43 bis 45) und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344llen (F344lle 42, 46) schuldig sind. - 5 - Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstanden notwendigen Ausla-gen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen einer Vielzahl von gemeinschaftlich begangenen Diebstahlstaten in besonders schweren F344llen, davon in einigen F344llen auch wegen Versuchs, zu Jugend-strafen zwischen zwei Jahren sowie vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Staatsanwaltschaft, mit denen beanstandet wird, dass die Strafkammer in den F344llen 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13, 26, 27, 30 und 37 bis 46 der Urteilsgr374nde keinen Bandendiebstahl bzw. schweren Bandendiebstahl gem344337 247 244 Abs. 1 Nr. 2, 247 244a Abs. 1 StGB angenommen hat, f374hren zu einer 304nderung der Schuldspr374che; sie bleiben aber im 334brigen ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten B. , M. , A. und S. seit Jahren eng miteinander befreundet. Im Sp344t-sommer 2004 schloss sich der mit B. bekannte St. der Freundes-gruppe an, die sich regelm344337ig bei dem Angeklagten A. traf. Bei diesen Treffen wurden gemeinsam gr366337ere Mengen Cannabis und gelegentlich auch Kokain und Ecstasy konsumiert. Keiner der Angeklagten ging einer le-galen Erwerbst344tigkeit nach, sie alle lebten entweder von 366ffentlichen Mitteln 2 - 6 - oder vom elterlichen Taschengeld. Da sie jedoch nicht nur f374r den Konsum von Drogen, sondern auch f374r teure Markenkleidung und f374r den Besuch von Kinovorstellungen und Diskotheken erhebliche Geldbetr344ge ben366tigten, woll-ten sie sich durch Diebstahlstaten eine nicht nur vor374bergehende Einnahme-quelle verschaffen. Zu diesem Zweck versteckten sie Einbruchswerkzeuge (Schraubendreher und Brecheisen) in Wohnungen oder 366ffentlichen Parkan-lagen, auf die jeder der Angeklagten bei Bedarf Zugriff hatte. Es gab auch f374r jeden der Angeklagten zug344ngliche Keller, in denen das Beutegut versteckt wurde, das stets zu gleichen Teilen unter den jeweiligen T344tern aufgeteilt wurde. An den einzelnen Taten beteiligten sich stets nur diejenigen Perso-nen, die gerade anwesend waren, als ein Einbruch geplant wurde, bzw. die-jenigen, 204die Zeit und Lust hatten bzw. Geld brauchten223. Einige Taten wurden auch unter Mitwirkung gruppenfremder Personen begangen. In der Zeit vom 13. Juni 2004 bis 7. Februar 2005 kam es neben anderen Straftaten in den 20 von der Staatsanwaltschaft benannten F344llen zu Einbr374chen oder Ein-bruchsversuchen in Gastst344tten, Gesch344ftsr344ume, Keller oder Arztpraxen, wobei in der Regel drei oder vier der Angeklagten am Tatort agierten. In sie-ben F344llen begingen jeweils zwei der Angeklagten mit unbekannten oder ge-sondert verfolgten Personen die Taten. Das Landgericht hat in den genannten F344llen das Vorliegen eines Bandendiebstahls bzw. eines schweren Bandendiebstahls nach 247 244 Abs. 1 Nr. 2, 247 244a Abs. 1 StGB ausgeschlossen, da eine Bandenabrede im Sinne dieser Vorschriften nicht festzustellen sei. Es habe weder eine ausdr374ckliche, noch eine stillschweigende oder schl374ssige Bandenabrede zwischen den Angeklagten gegeben. Die mitt344terschaftliche Begehung einer Vielzahl von gleichartigen Straftaten begr374nde nur dann eine bandenm344337ige Begehung, wenn ein entsprechender Wille zur Bindung f374r die Zukunft und f374r eine ge-wisse Dauer bei den T344tern gegeben sei. Ein solcher Wille zur dauerhaften Einbindung habe nicht vorgelegen, da die Angeklagten die Taten je nach Lust und Zeit in wechselnder Beteiligung begangen h344tten und die jeweiligen Taten auf stets neu gefassten einzelnen Entscheidungen der jeweils an der 3 - 7 - Tat beteiligten Personen beruht h344tten. Dementsprechend h344tten auch nur die jeweils an der Tat Beteiligten einen Anteil an der Beute erhalten, w344hrend die an der konkreten Tat unbeteiligten Angeklagten daran nicht partizipiert h344tten. Der fehlende Bindungswille erschlie337e sich auch daraus, dass es den Angeklagten jederzeit und ohne Weiteres m366glich gewesen w344re, von weite-ren Taten ohne Erschwerung durch die anderen Angeklagten Abstand zu nehmen. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft f374hren zu einer 304nderung der Schuldspr374che. Zu Recht beanstandet die Beschwerdef374hrerin, die Straf-kammer habe zu hohe Anforderungen an die gesetzlichen Voraussetzungen f374r das Vorliegen einer Bande im Sinne der 247 244 Abs. 1 Nr. 2, 247 244a Abs. 1 StGB gestellt. 4 5 Ein bandenm344337iger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, k374nftig f374r eine gewisse Dauer mehrere selbst344ndi-ge im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt 226 Gro337er Senat f374r Strafsachen 226 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556). Die Bande unterscheidet sich danach von der Mitt344terschaft durch das Ele-ment der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer T344ter zu zuk374nftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Der Begriff der Bande setzt we-der eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter Delikte noch die Bildung einer festen Organisation voraus. Ein in diesem Sinne 204verbindlicher Gesamtwille223 oder ein 204T344tigwerden in einem 374berge-ordneten Bandeninteresse223 ist nach der Rechtsprechung nicht (mehr) erfor-derlich (vgl. BGHSt 46, 321, 325). - 8 - Ein bandenm344337iger Zusammenschluss ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die seit langem miteinander befreundeten Angeklagten regel-m344337ig gr366337ere Geldbetr344ge f374r ihre kostspielige Lebensf374hrung ben366tigten und deshalb 374bereinkamen, sich diese durch fortlaufende Diebstahlstaten im Sinne einer nicht nur vor374bergehenden Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck hatten sie f374r den Fall, dass eine neue Tat begangen werden sollte, durch das Verbergen von Einbruchswerkszeugen an verschiedenen, jedem Angeklagten zug344nglichen Orten und das Bereithalten von Verstecken f374r die zu erwartende Tatbeute Vorsorge getroffen. Schon im Hinblick auf diese Ma337nahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschlie337t, dass die ein-zelne Tat 226 als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straf-taten 226 jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 226 4 StR 595/05). F374r einen 374bereinstimmenden Willen, sich zusammenzutun, um k374nftig und 374ber eine gewisse Dauer Diebstahlsta-ten zu begehen, sprechen schlie337lich auch die Anzahl der T344ter, die Vielzahl der ver374bten Taten und der betr344chtliche Tatzeitraum (vgl. BGH StV 2005, 555, 556). 6 Der vom Landgericht f374r seine Auffassung herangezogene Umstand, dass die Diebst344hle je nach Lust, Zeit und aktuellem Geldbedarf in stets wechselnder Beteiligung begangen wurden, mag 226 wie die Beschwerdef374hre-rin zutreffend anmerkt 226 m366glicherweise jugendtypisch sein, steht aber der Annahme einer Bande nicht entgegen, da nicht stets alle Bandenmitglieder an den Taten teilnehmen m374ssen. Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entschei-dender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzel-nen Mitglieder bestimmt sein kann (vgl. BGHSt 46, 321, 330). Schlie337lich kann auch aus dem Fehlen 204mafi366ser223 Strukturen kein Argument gegen die Annahme einer Bande hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1998, 599). 7 - 9 - Die 304nderung der Schuldspr374che kann der Senat selbst vornehmen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Angeklagten hiergegen h344tten anders verteidigen k366nnen, zumal da in fast allen F344llen die Taten schon als ent-sprechend qualifizierte Delikte angeklagt waren. Danach liegt in den von der Beschwerdef374hrerin benannten F344llen jeweils ein schwerer Bandendiebstahl bzw. in den F344llen 4, 42 und 46 ein versuchter schwerer Bandendiebstahl (247 244a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, 247247 22, 23 StGB) vor. III. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil der Senat ausschlie337en kann, dass sich die fehlerhafte Verneinung einer Bande auf die verh344ngten Jugendstrafen ausgewirkt hat. Die Strafzumes-sungserw344gungen der Jugendkammer enthalten f374r sich auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten. Infolge der rechtsfehlerfreien An-wendung von Jugendstrafrecht bleibt der Strafrahmen (247247 18 Abs. 1, 105 Abs. 1 und Abs. 3 JGG) von der Schuldspruch344nderung unber374hrt. Doch selbst die Ber374cksichtigung der gesetzlichen Bewertung des Tatunrechts durch die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts h344tte hier bei Annahme eines schweren Bandendiebstahls nicht zu h366heren Strafen gedr344ngt. F374r schweren Bandendiebstahl und f374r Diebstahl in einem besonders schweren Fall sieht das Gesetz dieselbe H366chststrafe vor, nur das Mindestma337 unter-scheidet sich. Die Strafkammer hat hinsichtlich jedes der Angeklagten eine umfassende und sorgf344ltige Gesamtw374rdigung aller f374r die Strafzumessung im Jugendstrafverfahren relevanten Gesichtspunkte vorgenommen und so-wohl dem Erziehungsgedanken als auch dem Gebot eines gerechten Schuldausgleichs Rechnung getragen. Dabei hat sie das gravierende Tatbild der Diebstahlshandlungen und die gemeinschaftliche Begehungsweise aus-dr374cklich gew374rdigt und jeweils zu Lasten der Angeklagten ber374cksichtigt und f374r jeden Angeklagten die danach angemessene, durchaus nicht milde Strafe gefunden. 8 - 10 - IV. Die umfassende 334berpr374fung des angefochtenen Urteils (247 301 StPO) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 9 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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