Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StPO 247 244 Abs. 6 Zum Erfordernis der Konnexit344t zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des be- nannten Zeugen eingeschlossen hat. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 5 StR 38/08 LG Berlin 5 StR 38/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Ju-ni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Brause, Richter Schaal, Richter Prof. Dr. J344ger, Richterin Dr. Schneider als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin R. als Verteidigerin des Angeklagten A. A. , Rechtsanw344ltin B. als Verteidigerin des Angeklagten H. A. , Rechtsanwalt K. als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 14. September 2007 werden verworfen. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisions-verfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie haben jedoch die hier entstandenen Auslagen des Ne-benkl344gers zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gef344hrlicher K366r-perverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen: 2 a) Der Nebenkl344ger J. K. und I. A. , der Vater der im M344rz 1988 beziehungsweise Mai 1989 geborenen Angeklagten, kennen sich seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden. 3 Am 15. Februar 2007 kam es w344hrend einer gemeinsamen Ge-sch344ftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden M344nnern zum Streit. Der Nebenkl344ger fuhr allein von Hannover aus nach Berlin-Spandau zur374ck und begab sich zu seinem in der N344he der Wohnung der Familie 4 - 4 - A. abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkl344ger dort erwar-tet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte A. A. , der zu-n344chst an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und telefoniert hatte, ging auf den Nebenkl344ger zu. Er hielt ein stilett344hnliches Messer mit einer Klingenl344nge von mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkl344ger auf die Mitteilung des Angeklagten A. A. , sein Vater wolle mit ihm sprechen, nicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug aufzu-schlie337en und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit dem Messer mit einer kr344ftigen Bewegung in den Bauchbereich des Gesch344digten. Zuvor war der Angeklagte H. A. hinzugekommen und hatte seinem Bruder auf arabisch sinngem344337 204steche/schlage ihn mit dem Messer223 zugerufen. Die Klinge durchschnitt die Jacke des Nebenkl344gers und drang mindestens 10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des Rippenbogens ein. Dem Nebenkl344ger gelang es, in sein Fahrzeug einzusteigen und es zu verriegeln. Die Angeklagten schlugen w374tend mit F344usten gegen die Scheiben des Pkw. Der Nebenkl344ger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren. 5 Die Verletzung des Nebenkl344gers machte eine operative Inspektion der Bauchh366hle erforderlich. I. A. besuchte den Nebenkl344ger mehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige Male dar374ber, ob die Anzeige nicht zur374ckgezogen werden k366nne, weil die Familien schlie337lich befreundet seien. b) Das Landgericht hat sich von der T344terschaft der in der Hauptver-handlung schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussage des Nebenkl344gers 374berzeugt. 6 Die Jugendkammer hat auch den Angeklagten H. A. als Mitt344-ter angesehen. Dessen die Tatausf374hrung seines Bruders ausl366sender Zuruf offenbare ein daf374r gen374gend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte h344tten auch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck gebracht, als sie ge-meinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen. 7 - 5 - 2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsr374gen greifen 226 im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts 226 nicht durch. 8 a) Das Landgericht hat am ersten Verhandlungstag den Nebenkl344ger und am dritten Verhandlungstag den Vater der Angeklagten als Zeugen ver-nommen. Im Anschluss daran hat es den Zeugen E. geh366rt, der bekun-det hat, auf Wunsch des I. A. den Nebenkl344ger ebenfalls im Kran-kenhaus besucht und diesem die Haare geschnitten zu haben. Nach Ver-nehmung eines weiteren Zeugen haben die Verteidiger beider Angeklagter beantragt, 204den Zeugen Al. 205 zu laden und als Zeugen zu h366ren. Der Zeuge wird bekunden, den Gesch344digten Kh. im Krankenhaus besucht zu haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien St374cken gesagt hat, A. und H. A. haben ihm nicht die Stichverlet-zung vom 15. Februar 2007 zugef374gt.223 9 10 Diesen Antrag hat das Landgericht am n344chsten Verhandlungstag mit folgender Begr374ndung abgelehnt: 204Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die Zeugen I. A. und E. unter anderem zu den Abl344ufen der Besuche beim Nebenkl344ger im Krankenhaus vernommen. Der Zeuge E. hat angegeben, allein mit dem Zeugen I. A. den Nebenkl344ger be-sucht zu haben. Der Zeuge I. A. hat zwar angegeben, dass auch der Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen sei. Mehr hat der Zeuge I. A. nicht angegeben. Von daher bestehen keine An-haltspunkte daf374r, ob, wann und unter welchen Umst344nden die in dem Be-weisantrag behauptete 304u337erung des Nebenkl344gers gegen374ber dem Zeugen Al. erfolgt ist. Der Nebenkl344ger hat derartiges ebenfalls nicht bekun-det. Angesichts dessen stellt sich das Beweisverlangen als ins Blaue hinein gestellt dar, so dass ihm nicht nachzukommen war.223 b) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen Rechtsfehler. 11 - 6 - aa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht dem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht 226 weil ohne tats344chli-che und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung 226 absprechen durfte (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine Stellungnahme des Senats zu den j374ngst vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erhobenen systemati-schen Bedenken (StV 2008, 9, 10) gegen eine derartige Einschr344nkung des Beweisantragsrechts hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss aufgef374hr-ten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die Annahme eines missbr344uchlich gestellten Antrags nicht ganz fernliegend. 12 13 bb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das f374r die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der behaupteten Beweistatsache erf374llt (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar ist ihm eine 226 wenn auch mangels gleichzeitiger Angabe des wahren T344ters eher unvollst344ndige 226 304u337erung des Tatopfers 374ber die Identit344t der T344ter zu entnehmen (vgl. BGH StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 226 5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tats344chlichen Anhalt erg344nzte, eher wertend zu verstehende Zusatz 204aus freien St374cken223 mit der 374brigen Behauptung untrennbar verkn374pft und stellt deshalb den Charakter als bestimmte Behauptung insgesamt in Frage. cc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des An-trags gem344337 247 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Be-weisbehauptung wegen deren fehlender Konnexit344t mit dem benannten Be-weismittel mangelt (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2 Aufkl344rungsr374ge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 10. Mai 2005 226 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des benann- 14 - 7 - ten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. Niem366ller StV 2003, 687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; Niem366ller aaO). (1) Das Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation un-ter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgef374hrten einschl344gigen Beweisaufnahme erschlie337t sich aus dem Rechtsgrund und dem Wesen des Beweisantragsrechts von selbst. Das Recht, Beweisantr344ge zu stellen, ist verfassungsrechtlich etabliert und umfasst einen Anspruch auf Beweisteilha-be (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser ist aber nicht grenzenlos gew344hrt, sondern auf den Zweck des Strafverfah-rens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen NStZ 2000, 1, 7). Dies kann nur mit geeigneten Antr344gen geschehen, die eine Plausibilit344t f374r das m366gliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim Zeugenbeweis ist hierf374r die m366gliche Wahrnehmung in Bezug auf die Beweisbehauptung eine wesentliche Voraussetzung. Erst wenn es plausibel erscheint, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die namentlich im Blick auf den Ablehnungsgrund der v366lligen Ungeeignetheit gem344337 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche weitere Frage beantwortet werden, ob dies unter Umst344nden geschehen sein soll, die nach den F344hig-keiten des Zeugen eine Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Le-benserfahrung erwarten l344sst, der Zeuge mithin ein geeignetes oder v366llig ungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2004, 1443; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGH StV 2005, 115, 116; vgl. Widmaier NStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; Niem366ller aaO). Auch die Frage nach ei-ner m366glichen tats344chlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) l344sst sich unter Umst344nden nur bei konkreter An-gabe der unter Beweis gestellten Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen beurteilen (Widmaier NStZ 1993, 602). 15 - 8 - Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf weitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht aber auf eine blo337e nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73, 80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. Die weitere Be-weiserhebung steht also in diesem Sinne in unl366sbarem Zusammenhang mit der bisher durchgef374hrten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des Erfordernisses der Konnexit344t beim Zeugenbeweis erfordern. Die Darlegung der Eignung des Begehrens f374r eine weitere Sachaufkl344rung hat auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim Zeugenbeweis die Darlegung der Wahrnehmungssituation des Zeugen auf der Grundlage des Verst344ndnisses des Antragstellers von der erreichten Be-weislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht. 16 17 Der Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen Ver-fahrensbeteiligten in eine Art Dialog 374ber die Eignung und die Notwendigkeit der erstrebten Beweiserhebung. Legitime Aufkl344rungsinteressen der An-tragsteller werden hierdurch nicht eingeschr344nkt. M366glicherweise werden sie in die Antr344ge ablehnenden Beschl374ssen 226 wie auch hier 226 auf deren Defizite hingewiesen; sie erhalten hierdurch die M366glichkeit, die Antr344ge sachgerecht zu erg344nzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei Hilfsantr344gen kann es der Fair-nessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend darge-legte Konnexit344t hinzuweisen (vgl. BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisan-trag 38). (2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die Wahrnehmungssi-tuation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit ausreichend, als der benannte Zeuge Al. im Rahmen eines Krankenhausbesuchs 304u337e-rungen des Tatopfers 374ber die T344ter geh366rt haben soll. Dies allein kann aber die Anforderungen an die Darlegung der Konnexit344t nicht erf374llen, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, deren 226 freilich vorl344ufiges 226 Ergebnis gerade auch die m366gliche Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat 226 auch von 18 - 9 - den Revisionen insoweit hingenommen 226 in seinem Ablehnungsbeschluss klar ausgef374hrt, dass die Zeugen I. A. und E. zwar einen Be-such im Krankenhaus 226 I. A. zusammen mit dem benannten Zeu-gen 226 best344tigt h344tten, indes nicht die behauptete 304u337erung des Tatopfers in ihrer Anwesenheit; der Nebenkl344ger habe die behauptete Aussage g344nzlich in Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das bisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der Wahrnehmungssituation des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt, auf-zunehmen. Das haben die Antragsteller hier unterlassen. Die behauptete 226 vom Nebenkl344ger aus Sicht der Antragsteller sogar wahrheitswidrig in Abrede gestellte 226 304u337erung k366nnte w344hrend eines ge-meinsamen Besuchs des benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten 226 gegebenenfalls auch mit dem Zeugen E. , der das in Abrede gestellt hatte 226 gefallen sein, m366glicherweise auch, als der weitere oder die weiteren Besucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht k344me auch, dass der benannte Zeuge die Bekundung w344hrend eines Einzelbesuchs bei dem Tatopfer geh366rt hat. M366glich, aber ferner liegend erscheint ein 334berh366ren der 304u337erung durch den weiteren oder die weiteren Besucher mangels H366rver-m366gens oder aufgrund geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung des benannten Zeugen, wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass die hierzu bereits vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die geh366rte 304u337erung verschwiegen haben. All dies bleibt nach dem Inhalt des vage ge-haltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags offen. Das verhinderte zudem, dass sich das Landgericht in Befolgung der Aufkl344rungspflicht um die Aussagen des Zeugen Al. h344tte bem374hen m374ssen. 19 3. Auch die weitergehenden Revisionsangriffe versagen. 20 Das Landgericht hat nach schl374ssiger Anklageerhebung u. a. wegen versuchten Totschlags unter der Voraussetzung des 247 80 Abs. 3 Satz 1 JGG auch bez374glich des Angeklagten A. A. den Nebenkl344ger zu Recht als an- 21 - 10 - schlussberechtigt erkl344rt. Die komplexe Beweisw374rdigung offenbart keine sachlichrechtlich er-heblichen M344ngel (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene Kritik fu337t auf sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umst344nden. 22 Die jeweilige Annahme von Mitt344terschaft ist nach den ma337geblichen wertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 48, 52, 56). 23 Auch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld verh344ng-ten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl. BGHSt 15, 224). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der schweigenden Angeklagten zu unterstellen, sie h344tten auf Anweisung ihres 226 solches indes nicht offenbarenden 226 Vaters gehandelt (vgl. BVerfG 226 Kammer 226, Beschluss vom 8. November 2006 226 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn insoweit eine gewisse famili344re R374cksichtnahme nicht g344nzlich fernliegen mag. 24 Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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