5 StR 381/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. November 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Wuppertal vom 1. März 2002 dahin geän-dert, daß an Stelle der Verurteilung der Angeklagten zurZahlung von 271.555,82 Euro nebst Zinsen und der zu-gehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,an die Adhäsionsklägerin 161.405,56 Euro nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002zu zahlen.Die Kosten des Adhäsionsverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-mittel zu tragen.G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen,davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Ver-kehr und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen jeweils zu Gesamtfrei-heitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten verur-teilt, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 271.555,82 Euro nebst5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002 (Zustellung der - 3 -Adhäsionsklage) zu zahlen, und im übrigen von einer Entscheidung über dieAdhäsionsklage abgesehen. Die Revisionen der Angeklagten führen zu deraus dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im übri-gen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Zusen-dungsschrift angegebenen Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer im Hinblickauf jeden der unter II. 3. bis 7. genannten Geschäftskunden nur jeweils eineUntreue angenommen hat, obwohl die Angeklagten mit jedem Kunden eineMehrzahl von Schwarzgeschäften abgeschlossen haben.Nach § 403 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte einen aus derStraftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (schon) im Strafver-fahren geltend machen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Angeklag-ten wegen der hier abgeurteilten Straftaten zur Zahlung von Schadensersatzan die Adhäsionsklägerin verurteilt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB),der abzüglich bereits geleisteter Zahlungen 161.405,56 Euro beträgt (zzgl.Rechtshängigkeitszinsen).Hingegen hätte das Landgericht wegen der weitergehenden Klagefor-derung (UA S. 45 Forderungen Nr. 2 bis 5) von einer Entscheidung absehenmüssen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt eine prozeßökonomisch gleichzei-tige Entscheidung über Strafsachen und über aus der Tat entstandene bür-gerlich-rechtliche Ansprüche (Pfeiffer, StPO 4. Aufl. Vor § 403 Rdn. 1). Mitihm soll eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden, derGefahr divergierender Entscheidungen entgegengewirkt und dem Antragsbe-rechtigten ermöglicht werden, schon im Strafverfahren seine zivilrechtlichenAnsprüche geltend zu machen. Indes kommt es nach § 405 Satz 1 StPO zukeiner Sachentscheidung über den Adhäsionsantrag, wenn aus welchenGründen auch immer der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-chen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihnangeordnet wird. Da der Strafrichter nicht gezwungen werden soll, zivilrecht-liche Ansprüche zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus der strafrechtlichen - 4 -Verurteilung ergeben, ist die genannte Vorschrift dahingehend zu verstehen,daß der Angeklagte nicht nur einer, sondern eben der Straftat (im Sinnedes § 264 StPO) überführt wird, aus der der geltend gemachte Anspruch er-wachsen sein soll (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 405Rdn. 6; Stöckel in KMR [Stand 18. Januar 1999] § 405 Rdn. 3; Kurth in HK-StPO 3. Aufl. § 405 Rdn. 2).Vorliegend fehlt es aber gerade an der Identität zwischen den hier ab-geurteilten Taten und den den weiteren Forderungen zugrundeliegendenSachverhalten. Den letztgenannten liegen vielmehr (behauptete) Schwarz-geschäfte mit gänzlich anderen Vertragspartnern und hinsichtlich andererWarenposten zugrunde, mithin Tatvorwürfe, die mit den abgeurteilten Le-benssachverhalten nicht identisch sind. Wegen des geltend gemachten An-spruchs auf Ersatz für vorgerichtlich bei der Rechtsverfolgung entstandeneAnwaltskosten kann zudem angesichts weitgehend fehlender tatrichterlicherFeststellungen (vgl. zur Darstellungspflicht BGHR StPO § 404 Abs. 1 Ent-scheidung 4) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine solcheForderung tatsächlich gegeben sind (vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). - 5 -Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über denEntschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403Anspruch 1, 3, 7).Harms Häger GerhardtRaum Brause
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