5 StR 381/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Oktober 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 4. April 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des nicht allzu erheblichen Gewichts der einzelnen Taten wird bei der nach 247 67e StGB gebotenen 334berpr374fung auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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