5 StR 381/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten S. und I. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 2008 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar erweist sich die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten S. nach herk366mmlicher Auslegung und Anwendung des 247 55 StGB (vgl. dagegen Wilhelm NStZ 2008, 425) als mangelhaft, da das Landgericht eine Z344surwirkung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 4. Oktober 2006 mit der Folge 374bersehen hat, dass aus der dort geahndeten Tat und den ersten 14 F344llen aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. November 2007 aus dem Tatzeitraum von Mai 2004 bis Juli 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe, aus den verbleibenden f374nf F344llen aus dem letztgenannten Urteil aus dem Tatzeitraum von November 2006 bis Mai 2007 und den hier verh344ngten Einzelstrafen eine weitere Gesamtfrei-heitsstrafe zu bilden gewesen w344re. Der Senat schlie337t im Blick auf die H366he der jeweiligen Einzelstrafen, insbesondere der beiden Einsatzstrafen (zwei und acht Jahre Freiheitsstrafe), indes sicher aus, dass das Gesamtstraf374bel aufgrund dieser Sache und der beiden letzten Vorverurteilungen des Ange- - 3 - klagten bei Anwendung der herk366mmlich anerkannten Verfahrensweise ge-ringer h344tte ausfallen k366nnen als das aus der Verfahrensweise des Landge-richts resultierende (insgesamt elf Jahre und sechs Monate Freiheitsentzug). Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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