5 StR 381/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten g egen das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 25 . April 201 3 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Kl i- nik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist , letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nac h- teil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwe r- den gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme. Der Senat verweist zur begren zten Dauer der Unterbringung aus Verhältni s- mäßigkeitsgründen auf BVerfGE 70, 297. Basdorf Schneider König Berger Bellay
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