ECLI:DE:BGH:2018:030718B5STR38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 38/18 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An trag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 5. Juli 2017 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nac hprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antrag s schrift des Generalbundesanwalts bemerk t der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweista t- sache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist ins oweit nicht erhoben. Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Verfahrensvorgänge ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben. Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem R e- visionsvor trag nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden - 3 - lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesent lichen Punkt beschränkt worden ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betra cht, e- vor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Ve rtrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hi n- weis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
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